Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.717/2001 KI-generiert

Challenging Communal Ballot Result and Failure to Meet Constitutional Appeal Requirements

Geschäftsnummer 1P.717/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a citizen who filed a cassation complaint against a decision by the government of a municipality regarding a zoning plan that was approved in a public vote. After the complaint was dismissed as inadmissible, the citizen sought judicial review at the administrative court, also requesting legal aid due to the perceived lack of resources. The administrative court denied the request for legal aid, citing the case as lacking merit, and subsequently dismissed the citizen's complaint for failing to pay the required court fees. The citizen then filed a constitutional complaint challenging the dismissal, but the federal court found that the submissions did not meet the necessary legal standards, leading to the decision not to proceed with the complaint and deny the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Challenging Communal Ballot Result and Failure to Meet Constitutional Appeal Requirements: 4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Wahl bei politischen Rechten verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Abstimmungsvorlage Nutzungsplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
Art. 156 Abs. 6 OG
Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.717/2001/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

30. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Balgach, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,

betreffend

Urnenabstimmung Teilzonenplan Untermäder,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach stimmte an der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2001 dem Teilzonenplan Untermäder zu. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassationsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ab.

2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine

kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 30. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: