Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.715/2003 KI-generiert

Individual v. Cantonal Investigating Magistrate's Office (Access to Investigation Files)

Geschäftsnummer 1P.715/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who is under investigation by the local prosecutorial office for a traffic accident that occurred on December 23, 2002. The individual requested access to the investigation files, but the investigating judge informed him that he could only view the documents at the office without representation or receive copies through authorized legal representatives. After the individual's complaint to the public prosecutor was forwarded to the justice commission of the cantonal court, this commission rejected his request for file access. The individual then filed a constitutional complaint claiming a violation of his rights related to access to the files, but the higher court ultimately decided not to hear the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Individual v. Cantonal Investigating Magistrate's Office (Access to Investigation Files): Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der obergerichtlichen Justizkommission aufzuheben.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermittlungsakten nicht wiedergutzumachender Nachteil Öffentlichkeitsgrundsatz Verletzung von Verfahrensrechten Akteneinsicht Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 2 BV (Akteneinsicht),
Art. 86 Abs. 1 OG
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies im vorliegenden Fall zutreffen sollte ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.715/2003 /zga

Urteil vom 23. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 2 BV (Akteneinsicht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsrichteramt Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen eines Verkehrsunfalles vom 23. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 23. und vom 29. September 2003 ersuchte X.________ die Untersuchungsrichterin um Einsicht in die Untersuchungsakten bzw. um Zustellung von Kopien. Diese teilte ihm am 30. September 2003 mit, Angeschuldigten ohne anwaltliche Vertretung würde Akteneinsicht nur in den Räumen des Untersuchungsrichteramtes gewährt; Akten würden nur an bevollmächtigte Rechtsanwälte oder bevollmächtigte Rechtsschutzversicherungen herausgegeben.

X.________ beschwerte sich bei der Staatsanwaltschaft und beantragte, die Untersuchungsrichterin sei anzuweisen, ihm die Untersuchungsakten in Kopie auszuhändigen.

Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, an welches die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber überwies, wies die Beschwerde am 21. Oktober 2003 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der obergerichtlichen Justizkommission aufzuheben.

Die Untersuchungsrichterin und die Justizkommission beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Er bringt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiter, schliesst es aber nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies im vorliegenden Fall zutreffen sollte ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: