Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.714/2004 KI-generiert

Private Plaintiff's Lack of Standing to Challenge Non-Initiation of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 1P.714/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a penal procedure stemming from a criminal complaint filed by an individual against an architect and a local building authority, alleging various offenses including fraud and forgery. The initial investigation resulted in a decision by the investigating judge and prosecutor, which included the discontinuation of proceedings against the building authority and specific charges against the architect. The complainant, acting as a private prosecutor, appealed this decision, which was subsequently rejected by the appellate court, leading to further legal challenges. The complainant argued against the dismissal of the charges and sought a hearing for a proper investigation. Ultimately, the Federal Court determined that the complainant lacked the legal standing to challenge the prosecutor's decision not to open an investigation or the dismissal of the case against the architect.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Private Plaintiff's Lack of Standing to Challenge Non-Initiation of Criminal Proceedings: Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Anzeiger oder Geschädigte nur befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 121 I 218 E. 4, 114 Ia 312 E. 3c, zudem auch BGE 119 Ia 4 E. 1). Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Parteistellung zu, so kann die Verletzung jener Parteirechte gerügt werden, die nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung garantiert sind (s. die soeben zitierten Urteile).

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Urkundenfälschungsverfahren gesetzliche Voraussetzungen Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinne, welche hier einzig in Frage stehen könnte, rügt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer den - ihm schon früher zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) genügenden Weise (s.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.714/2004 /ggs

Urteil vom 27. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 20. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 erstattete X.________ Strafanzeige namentlich gegen den Architekten A.________ u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung usw. Zusätzlich verlangte er, es sei auch die Bauverwaltung der Gemeinde Heimberg strafrechtlich zu belangen.

Hierauf eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am 22. November 2002 gegen A.________ eine Voruntersuchung wegen Urkundenfälschung, welche mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 auf die Tatbestände der Erpressung, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, evtl. des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren und - nach Übernahme eines vor Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland angehobenen Verfahrens - der Veruntreuung zum Nachteil von B.________ ausgedehnt wurde.

Mit Erklärungen vom 28. April und 20. Mai 2003 konstituierte sich der Anzeiger als Privatkläger gegen die Einwohnergemeinde Heimberg bzw. gegen unbekannte Täterschaft, gegen A.________ und die C.________ AG bzw. C.________.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts vom 30. April/7. Mai 2004 wurde:

- die Strafverfolgung gegen Unbekannt (Bauverwaltung der Gemeinde Heimberg) wegen "Nichtmeldens von Unregelmässigkeiten im Baugesuch und in vier Projektplänen" nicht eröffnet, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

- die Strafverfolgung gegen A.________ wegen Betrugs usw. aufgehoben, unter Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von Fr. 600.-- zu Lasten des Staates und unter Zuerkennung einer Entschädigung von Fr. 3'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer an den Angeschuldigten;

- A.________ wegen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen überwiesen.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte X.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2004 mit folgenden Anträgen:

- Der Beschluss sei aufzuheben in den drei Gesetzesverletzungen des Betrugs, der Urkundenfälschung und des Pfändungsbetrugs, und die Strafuntersuchung gegen A.________ und die der Mittäterschaft zum Betrug angeklagten C.________ und D.________ sei umgehend gewissenhaft und speditiv zu tätigen;

- die im Beschluss festgesetzten Kosten und "Parteizusprechungen" seien aufzuheben;

- es sei ihm, X.________, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat. Die Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- wurden X.________ auferlegt, und dem Angeschuldigten A.________ wurde für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.

Hiergegen führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. September 2004 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1P.472/2004).

2. In seiner bei der Anklagekammer eingereichten Rekursschrift vom 24. Mai 2004 erhob X.________ sodann eine weitere "Anklage" gegen C.________ und D.________. Insoweit wurden die Akten zwecks Antragstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts vom 26./28. Juli 2004 wurde auf diese weitere Anzeige gegen C.________ und D.________ wegen Betrugs, angeblich begangen als Mittäter von A.________ in der Zeit von 1990 bis 1994 in Bern, nicht eingetreten, ohne Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. Dieser Beschluss wurde X.________ am 2. August 2004 eröffnet, worauf er als Privatkläger am 12. August 2004 ans Obergericht rekurrierte.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts auch diesen Rekurs ab und auferlegte dem Anzeiger die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.--.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, der - ihm am 2. November 2004 zugestellte - Beschluss vom 20. Oktober 2004 sei wegen "sehr schwerer" formeller und materieller Willkür aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Bern.

Unter den gegebenen Umständen wird davon abgesehen, das Obergericht zur Beschwerde anzuhören.

3. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 130 I 312 E. 1, 130 II 65 E. 1, 249 E. 2, 388 E. 1, 509 E. 8.1).

Wie bereits mit seinem kantonalen Rechtsmittel bezweckt der Beschwerdeführer als Anzeiger mit seiner beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde der Sache nach, den Entscheid der Strafverfolgungsbehörden, die fragliche Strafuntersuchung nicht zu eröffnen, doch noch umstossen und gegen die Beschuldigten ein Strafurteil erwirken zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt jedoch einem Strafanzeiger oder einem durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigten nach Art. 88 OG grundsätzlich die Legitimation, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens wie auch gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Die Anzeige führende oder geschädigte Person hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 128 I 218 E. 1.1, 125 I 253 E. 1b, 121 I 218 E. 4, 120 Ia 157 E. 2). Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht ( BGE 128 I 218 E. 1.1).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Anzeiger oder Geschädigte nur befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 121 I 218 E. 4, 114 Ia 312 E. 3c, zudem auch BGE 119 Ia 4 E. 1). Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Parteistellung zu, so kann die Verletzung jener Parteirechte gerügt werden, die nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung garantiert sind (s. die soeben zitierten Urteile).

Aber auch gemäss dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit nicht geltend machen, die anbegehrte Strafuntersuchung sei in materieller Hinsicht in verfassungswidriger Weise nicht durchgeführt worden. Soweit er sinngemäss dennoch derartige Rügen erhebt, sind sie aus den genannten Gründen nicht zu hören.

Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinne, welche hier einzig in Frage stehen könnte, rügt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer den - ihm schon früher zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) genügenden Weise (s. in diesem Zusammenhang BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c, mit Hinweisen). Zwar behauptet er neben dem geltend gemachten Verstoss gegen das Willkürverbot auch verschiedene formelle Rechtsverletzungen. Doch legt er dabei nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll.

4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: