The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court. The request, submitted on November 8, 2001, lacked a specified revision ground, which is a required formal condition for such appeals. Consequently, the court ruled that it could not accept the revision request due to this deficiency. Additionally, the individual’s application for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the request, though the court decided not to impose any costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 OG, Art. 152 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court: 4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
[AZA 0/2]
1P.713/2001/bie
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*
20. November 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.
In Sachen
A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, Menzingen, Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 17. Oktober 2001 (1P. 633/2001),
hat das Bundesgericht
in Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 8. November 2001 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2001 eingereicht hat,
dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
erkannt :
1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 20. November 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: