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1P.713/2001 KI-generiert

The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court

Geschäftsnummer 1P.713/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court. The request, submitted on November 8, 2001, lacked a specified revision ground, which is a required formal condition for such appeals. Consequently, the court ruled that it could not accept the revision request due to this deficiency. Additionally, the individual’s application for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the request, though the court decided not to impose any costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 152 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; The case involves a revision request submitted by an individual against a previous decision made by the Federal Court: 4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Gefangener Bestellung eines Rechtsbeistands Beweislosigkeit Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 152 OG
dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.713/2001/bie

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

20. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,

Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, Menzingen, Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 17. Oktober 2001 (1P. 633/2001),

hat das Bundesgericht

in Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 8. November 2001 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2001 eingereicht hat,

dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG

erkannt :

1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: