Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.709/2001 KI-generiert

Seizure of Excavator and Tractor Upheld; Appeal Barred by Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 1P.709/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose following a seizure order issued against an individual in connection with a criminal investigation related to disobedience of an official order and violations of water management laws. The seizure, which occurred on August 29, 2001, involved machinery, specifically a tracked excavator and a tractor. The individual challenged the seizure by appealing to the criminal and prosecution commission of the relevant court, which upheld the seizure decision on September 20, 2001. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint on November 2, 2001, contesting the court's decision but failing to adequately substantiate the claims of constitutional violations as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Seizure of Excavator and Tractor Upheld; Appeal Barred by Procedural Deficiency: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Verletzung von Verfahrensrechten Anklagezulassung Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

1P.709/2001/sta

Urteil vom 12. November 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

O.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, 6000 Luzern,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach,

6002 Luzern.

Strafverfahren; Beschlagnahmeverfügung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Der Amtsstatthalter des Amtsstatthalteramtes Luzern erliess im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen O.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und wegen Widerhandlungen gegen das Wasserbaugesetz am 21. August 2001 eine Beschlagnahmeverfügung. Am 29. August 2001 wurden bei O.________ - soweit hier noch interessierend - ein Raupenbagger, Marke Poclain, und ein Traktor, Marke Same, beschlagnahmt.

2. O.________ erhob gegen die Beschlagnahmeverfügung Rekurs bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern, welche den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2001 abwies.

3. Gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission führt O.________ mit Eingabe vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 2. November 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: