Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.704/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Substitute Measures Over Pre-Trial Detention in Rape Case Due to Flight Risk Indicators

Geschäftsnummer 1P.704/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the District Attorney's Office in Zurich initiated a criminal investigation against an individual who was strongly suspected of committing rape. On November 10, 2004, the District Attorney requested the imposition of pre-trial detention due to flight risk. However, on November 11, 2004, the presiding judge at the District Court rejected this request and instead ordered less severe alternative measures including restrictions on travel documents and a duty to report regularly to authorities. The individual then filed a constitutional complaint against the judge's decision on November 18, 2004, challenging the validity of these alternative measures in light of the alleged flight risk. The judge concluded that while the individual posed some degree of flight risk, it was not significant enough to necessitate pre-trial detention, and thus alternative measures were deemed sufficient to achieve the objectives of the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 190 i.V.m, Art. 200 StGB, Art. 152 OG, Art. 9 und 10 Abs. 2 BV; Federal Supreme Court Upholds Substitute Measures Over Pre-Trial Detention in Rape Case Due to Flight Risk Indicators: On November 10, 2004, the District Attorney requested the imposition of pre-trial detention due to flight risk. However, on November 11, 2004, the presiding judge at the District Court rejected this request and instead ordered less severe alternative measures including restrictions on travel documents and a duty to report regularly to authorities. The individual then filed a constitutional complaint against the judge's decision on November 18, 2004, challenging the validity of these alternative measures in light of the alleged flight risk. The judge concluded that while the individual posed some degree of flight risk, it was not significant enough to necessitate pre-trial detention, and thus alternative measures were deemed sufficient to achieve the objectives of the investigation.

Schlagwörter

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Ersatzmassnahmen für Haft Vergewaltigung Fluchtgefahr ungerechtfertigte Untersuchungshaft Sprachenfreiheit Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen ( Art. 88 OG ).
Art. 10 Abs. 2 BV
9 und Art. 10 Abs. 2 BV verletze.
Art. 190 i.V.m
Der Beschwerdeführer ist einer qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m.
Art. 200 StGB
Art. 200 StGB ) dringend verdächtig.
Art. 152 OG
Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch stattgegeben werden ( Art. 152 OG ).
Art. 9 und 10 Abs. 2 BV
The constitutional provisions were cited in the subject matter of the appeal challenging the imposition of substitute measures instead of detention, indicating they were central to the review, although the appeal was ultimately dismissed.
Art. 64 LTF
This article (referenced under Art. 152 OG, which is the BGG equivalent/predecessor for free legal aid) justified granting the appellant free legal aid and appointing counsel.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 und 10 Abs. 2 BV

The constitutional provisions were cited in the subject matter of the appeal challenging the imposition of substitute measures instead of detention, indicating they were central to the review, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 64 LTF

This article (referenced under Art. 152 OG, which is the BGG equivalent/predecessor for free legal aid) justified granting the appellant free legal aid and appointing counsel.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 133 I 27
Russian National Passport Confiscation Upheld During Money Laundering Investigation
«…la vraisemblance d'un tel danger (arrêt 1P.244/ 1990 du 27 juin 1990, consid. 4e, confirmé en dernier lieu dans l'arrêt 1P.704/2004 du 29 décembre 2004, consid. 4.1 in fine). Le recourant ne fait valoir aucun élément nouveau dans sa situation personne…»
1B_172/2010 (2010-10-25)
Federal Supreme Court Upholds Passport Ban as Substitute for Pre-Trial Detention Due to Flight Risk from Serious Crimes and Past Convictions
«…mber 2009 E. 4-5; 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4 und 5.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3.1, 4.3 und 5.1; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1). 3.2 Gemäss zugerischem Strafverfahrensrecht kann strafprozessuale Haft oder eine milder…»
1B_170/2009 (2009-11-16)
Federal Supreme Court Upholds CHF 300,000 Security Deposit for Safe Conduct of Accused Fleeing Abroad
«…E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen; Urteile 1B_162/2009 vom 10. November 2009 E. 4-5; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1). 4.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt ausreichende Indizien für Fluchtgefahr im…»
1B_162/2009 (2009-11-10)
Commercial Investment Fraud Suspect's Flight Risk and Custody Substitute Measures
«…Anforderungen zu stellen ( BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen; Urteile 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1). 5. Im angefochtenen Entscheid werden ausreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Fluchtn…»
BB.2007.23 (2009-06-01)
Suspect's Flight Risk and Criminal Association Justify Travel Ban and Reporting Obligation
«…ensperre bzw. einer Meldepflicht -4- (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht im…»
SN.2008.26 (2009-06-01)
Lifting of Reporting Obligation for Drug Defendant Due to Disproportionate Burden
«…-4- seinen verfassungsmässigen Individualrechten tangiert (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 1). Seine Legitimation ist daher zu bejahen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten. 2.…»
1B_120/2008 (2008-10-24)
Federal Supreme Court Decision on Refusal to Release Commercial Fraud Suspect's Bail
«…lten haben als für blosse Ersatzmassnahmen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.3; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004, E. 4.1; entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnun…»
1B_51/2008 (2008-03-19)
Federal Supreme Court Orders Release from Detention Despite Prosecution Appeal
«…ordnen, da bei derartigen Ersatzmassnahmen weniger hohe Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr gelten (Entscheid 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer und hat Anspruch auf eine P…»
1B_139/2007 (2007-12-17)
Federal Supreme Court Upholds Substitute Detention Measures in Organized Crime/Money Laundering Case
«…haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht (Urteil des Bundesgerichtes 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004, E. 4.1, entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnun…»
1S.28/2006 (2007-01-03)
Russian National v. Federal Supreme Court (Passport Seizure for Money Laundering Suspect)
«…à la vraisemblance d'un tel danger (arrêt 1P.244/1990 du 27 juin 1990 consid. 4e confirmé en dernier lieu dans l'arrêt 1P.704/2004 du 29 décembre 2004 consid. 4.1 in fine). Le recourant ne fait valoir aucun élément nouveau dans sa situation personnel…»
1S.31/2006 (2007-01-03)
Refusal to Temporarily Return Passport Upheld in Money Laundering Case Due to Flight Risk
«…à la vraisemblance d'un tel danger (arrêt 1P.244/1990 du 27 juin 1990 consid. 4e confirmé en dernier lieu dans l'arrêt 1P.704/2004 du 29 décembre 2004 consid. 4.1 in fine). Le recourant ne fait valoir aucun élément nouveau dans sa situation personnel…»
1P.625/2006 (2006-10-12)
Supreme Court Overturns Detention Based on Insufficient Flight and Collusion Risk
«…weniger hohe Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr als bei der Anordnung von strafprozessualer Haft (Entscheid 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4). Den kantonalen Behörden ist Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nachzuholen. Insofern ist…»
TPF 2008 103
Reporting Obligation as Substitute for Detention: Balancing Flight Risk and Rights
«…len als an die Anord- nung der Untersuchungshaft als deutlich schärfere Zwangsmassnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 m.w.H.). (…) 104 TPF 2008 103…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.704/2004 /gij

Urteil vom 29. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich,

Büro B-3, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 und 10 Abs. 2 BV (Ersatzmassnahmen für Haft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom

11. November 2004.

Sachverhalt:

A. Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Der Angeschuldigte wird einer Vergewaltigung dringend verdächtigt. Am 10. November 2004 stellte die Bezirksanwaltschaft beim Haftrichter den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr. Mit Verfügung vom 11. November 2004 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch um Haftanordnung ab. Stattdessen ordnete er als Ersatzmassnahmen eine Pass- und Schriftensperre zu Lasten des Angeschuldigten an sowie eine "regelmässige Meldepflicht nach Ermessen der Untersuchungsbehörde".

B. Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 11. November 2004 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. November 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft gegen ihn verfügt werden. Der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich verzichtete am 3. Dezember 2004 auf eine Stellungnahme. Die Bezirksanwaltschaft Zürich liess sich am 7. Dezember 2004 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wird durch die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Ersatzmassnahmen anstelle von Haft) beschwert und in seinen verfassungsmässigen Individualrechten tangiert. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen ( Art. 88 OG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Ersatzmassnahmen seien nicht erfüllt. Das zürcherische Strafprozessrecht verlange hierfür das Vorliegen ausreichender Haftgründe. An den Nachweis von Fluchtgefahr seien die gleichen Anforderungen zu stellen wie beim Erlass von Untersuchungshaft. Zwar habe er sich bei der haftrichterlichen Verhandlung "mit einer Pass- und Schriftensperre einverstanden erklärt für den Fall, dass Fluchtgefahr gegeben ist". Den Haftgrund der Fluchtgefahr habe er jedoch "nie akzeptiert". Er lebe "seit mehreren Jahren in intakter Ehe mit einer Schweizerin" und habe sich im Verkehr mit den Behörden korrekt verhalten. Zwar habe er im vergangenen Herbst eine längere Reise nach Gambia geplant, aber ein Retourticket gekauft und ein Rückreisevisum beantragt. Fluchtgefahr sei in seinem Fall nicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV verletze. Den dringenden Tatverdacht einer Vergewaltigung bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

3. Nach Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein besonderer Haftgrund, etwa Fluchtgefahr, ernsthaft befürchtet werden muss ( § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO /ZH). Anstelle von Untersuchungshaft werden eine oder mehrere Ersatzmassnahmen (gemäss §§ 72 f. StPO/ZH) verfügt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als Ersatzmassnahmen sind namentlich die Pass- und Schriftensperre sowie die regelmässige Meldung bei einer Behörde vorgesehen ( § 72 StPO /ZH).

4. Falls bei einem Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, welcher mit blossen Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend zu begegnen ist, kann sich zur Wahrung der Ziele des Strafverfahrens die Anordnung von Untersuchungshaft als sachlich geboten und zulässig erweisen. Für die Annahme einer solchen - erheblichen und konkreten - Fluchtgefahr würde nach der Praxis des Bundesgerichtes der blosse Hinweis grundsätzlich nicht genügen, dass dem Angeschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine schwere Strafe droht (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 ; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). Bei der Pass- und Schriftensperre sowie bei der Pflicht zur regelmässigen Meldung bei einer Behörde handelt es sich demgegenüber um mildere Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, mit denen - in weniger ausgeprägten Fällen bzw. unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorgebeugt werden kann (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer zwar eines schweren Verbrechens (kollektive Vergewaltigung) dringend verdächtigt. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch die Ansicht vertreten, es sei keine ausgeprägte, hohe Fluchtgefahr gegeben, welche eine Inhaftierung notwendig erscheinen liesse. Nach Ansicht des kantonalen Haftrichters bestehen aber gewisse Fluchtindizien, die jedenfalls eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht als mildere Ersatzmassnahmen rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bundesgerichtspraxis zu den Anforderungen an die Annahme einer erheblichen und konkreten Fluchtgefahr als Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall ist allerdings keine strafprozessuale Haft streitig. Es wurden vielmehr mildere Ersatzmassnahmen angeordnet, bei denen (gemäss der oben dargelegten Praxis) bereits gewisse Anzeichen für eine mögliche Fluchtneigung genügen können. Der kantonale Haftrichter ist nach ausführlicher Abwägung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der übrigen Umstände des vorliegenden Falles zum Schluss gelangt, dass hier zwar "von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen" sei; diese erscheine jedoch nicht als derart markant, dass sie nicht durch Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend gebannt werden könnte. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen dürften an den Nachweis der Fluchtgefahr "keine geringeren Anforderungen gestellt werden" als bei Untersuchungshaft, und er beruft sich dabei auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (nämlich Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72 StPO ). Dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der mit Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht. Die zitierte gegenteilige Lehrmeinung wird demgegenüber nicht näher begründet, so dass für eine Praxisänderung keine Veranlassung besteht.

4.2 Anhaltspunkte für eine mögliche Fluchtneigung sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist einer qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 200 StGB ) dringend verdächtig. Es droht ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Nach eigener Darstellung pflegt er familiäre Kontakte nach Afrika. Zuletzt plante er "im Laufe des Oktobers" 2004 "eine Reise nach Gambia", um für einige Monate "familiäre Angelegenheiten zu regeln". Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt der Beschwerdeführer sodann über keine Berufsausbildung, er hat keine feste Arbeitsstelle und spricht nur wenig deutsch. Ausserdem wurde die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers (welche am 2. Januar 2005 abläuft) aufgrund der hängigen Strafuntersuchung nicht verlängert. Es kann hier offen bleiben, ob diese Fluchtindizien in ihrer Gesamtheit betrachtet sogar Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Für die Anordnung der hier streitigen Ersatzmassnahmen reichen sie allemal. Im Übrigen erscheint es etwas widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, bei der Hafteinvernahme zwar einer Pass- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme für drohende Untersuchungshaft noch ausdrücklich zustimmt, die gleiche Ersatzmassnahme dann aber unmittelbar darauf beim Bundesgericht anficht.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch stattgegeben werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: