Complaint Against Judges Upheld; Dismissal of Constitutional Complaint Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against several judges and a court clerk, alleging various criminal offenses related to a decision made by the court. The prosecution reviewed the complaint but decided not to initiate a criminal investigation. The complainant then appealed this decision to the higher court, which upheld the initial ruling to not proceed with the investigation. Subsequently, the complainant filed a constitutional appeal with the Federal Tribunal, challenging the lack of legal recourse. However, the appeal was deemed inadmissible as it did not adequately address the considerations of the contested decision and was characterized as vexatious. Additionally, a request for free legal assistance was denied due to the appeal's lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 254 StGB, Art. 312 StGB, Art. 314 StGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 152 OG; Complaint Against Judges Upheld; Dismissal of Constitutional Complaint Confirmed: Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen ( BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.702/2006 /scd
Urteil vom 8. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Bezirksrichterinnen T. Schorta und Dr. C. Bühler, den Ersatzrichter N. Bannwart und die Gerichtssekretärin K. Mikkonen, welche im Zusammenhang mit einem Beschwerdeentscheid vom 8. Februar 2006 mehrere Straftatbestände wie Unterdrückung von Urkunden ( Art. 254 StGB ), Amtsmissbrauch ( Art. 312 StGB ) und ungetreue Amtsführung ( Art. 314 StGB ) nebst übler Nachrede und Verleumdung (Art. 173 f. StGB) erfüllt hätten. Am 28. Februar 2006 übermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Eingabe der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese trat auf die Strafanzeige mit Beschluss vom 28. April 2006 nicht ein und lehnte es somit ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs, soweit es darauf eintrat, mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 abwies und den Entscheid der Anklagekammer bestätigte.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 21. Oktober 2006 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen ( BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Seine Beschwerde beruht auf querulatorischer Prozessführung und ist somit unzulässig ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: