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1P.702/1999 KI-generiert

In a legal matter involving a criminal case against two individuals, the district court decided to postpone the main hearing and also separated the proceedings against one individual from those against the other on October 11, 1999

Geschäftsnummer 1P.702/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal matter involving a criminal case against two individuals, the district court decided to postpone the main hearing and also separated the proceedings against one individual from those against the other on October 11, 1999. The decision was communicated verbally to the accused, with the written protocol provided shortly thereafter. The accused later submitted a constitutional complaint on November 15, 1999, claiming violations of legal principles. However, the court found that the complaint was filed after the allowed timeline, as the decision had been properly communicated on the initial date, leading to a dismissal of the complaint due to late submission.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 89 Abs. 2 OG, Art. 59 Abs. 1 Satz, Art. 156 Abs. 1 OG; In a legal matter involving a criminal case against two individuals, the district court decided to postpone the main hearing and also separated the proceedings against one individual from those against the other on October 11, 1999: Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden ( Art. 89 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids mündliche Verhandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafanzeige Rechtsverzögerung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen.
Art. 89 Abs. 2 OG
Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden ( Art. 89 Abs. 2 OG ).
Art. 59 Abs. 1 Satz
Vielmehr handelt es sich dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Entscheid.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
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Volltext

[AZA 0]

1P.702/1999/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

7. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Haag.

In Sachen

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Freiburg,

Bezirksgerichtder Sense, Bezirksstrafgericht,

betreffend

Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.-In einem gegen E.________ und K.________ angehobenen Strafverfahren hat das Bezirksgericht der Sense an seiner Sitzung vom 11. Oktober 1999 beschlossen, die Hauptverhandlung zu verschieben. Weiter hat das Bezirksgericht das Verfahren gegen E.________ vom Verfahren gegen K.________ abgetrennt, falls die Untersuchung gegen E.________ und D.________, welche der Kanton Freiburg am 15. März 1999 vom Kanton Thurgau übernommen hat, nicht rechtzeitig abgeschlossen wird. Diese Anordnungen hat der Präsident des Bezirksgerichts dem Angeschuldigten E.________ am 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Protokoll dieser Gerichtssitzung wurde E.________ am 13. Oktober 1999 zugestellt.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 1999 beanstandet E.________ den Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 1999 wegen Verletzung des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Bezirksgericht stellt keinen Antrag zur vorliegenden Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden ( Art. 89 Abs. 2 OG ).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer an der Gerichtssitzung vom 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und begründet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Beschluss handeln würde, der unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) mündlich getroffen werden durfte. Die Zustellung des Protokolls dieser Gerichtssitzung vom 13. Oktober 1999 kann nach dem kantonalen Recht somit nicht als massgebende Eröffnung des Gerichtsbeschlusses angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Entscheid.

Ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 eröffnet wurde, so erfolgte die Beschwerdeerhebung am 15. November 1999 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet ( Art. 89 Abs. 1 OG ). Der am 13. Oktober 1999 zugestellte Protokollauszug kann weder als massgebende Eröffnung des Beschlusses noch als nachträgliche Zustellung der Entscheidgründe im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG betrachtet werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 7. Januar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: