Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.697/2004 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Road Distance Requirements

Geschäftsnummer 1P.697/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a local council granted a construction permit for a single-family house, which was opposed by an individual who filed a complaint against the decision. The administrative court dismissed the complaint, affirming that there were no legal grounds for the requested building line distance as it was not established in the relevant street project. Dissatisfied, the individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that the court's decision violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently address the court's reasoning and therefore did not admit it for consideration. As a result, the individual was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Building Permit Appeal Regarding Road Distance Requirements: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Baubewilligungspflicht Grenzabstandsvorschriften Baulinie Zonenbeschränkungen Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.697/2004 /ggs

Urteil vom 28. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Triengen, Gemeindekanzlei, Oberdorf 2, 6234 Triengen,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 9. August 2004 erteilte der Gemeinderat Triengen der Y.________ AG eine Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1181 und wies die Einsprache von X.________ im Sinne der Erwägungen ab. Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das rechtskräftige Strassenprojekt lege im hier massgeblichen Bereich weder eine Baulinie fest noch sehe es ein Trottoir vor. Für den vom Beschwerdeführer verlangten Baulinienabstand bestehe keine rechtliche Grundlage. Einzuhalten sei einzig der in § 84 Abs. 2 des Strassengesetzes festgehaltene Strassenabstand, der bei Privatstrassen vier Meter betrage und vorliegend unbestrittenermassen eingehalten werde.

2. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern führt X.________ mit Eingabe vom 25. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. November 2004 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Triengen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: