Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specific Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a criminal investigation initiated by a complaint was dismissed by the District Attorney's Office. The complainant appealed the dismissal and also requested the removal of the judge involved. The appeal was rejected at the district level, and subsequently, the higher court upheld this decision while also rejecting the request for the judge's removal. The complainant then submitted a constitutional complaint to the Federal Court, which found that the submission did not sufficiently address the legal issues raised and therefore decided not to proceed with the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the complaint's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specific Justification: 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0/2]
1P.685/2001/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*
5. November 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit Verfügung vom 7. September 2000 die aufgrund eines Strafantrages von X.________ eingeleitete Strafuntersuchung ein.
Dagegen erhob X.________ Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen das Bezirksgericht Winterthur. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur trat mit Verfügung vom 26. Januar 2001 auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 6. September 2001 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Ausserdem trat sie auf ein Ausstandsbegehren gegen das Obergericht nicht ein.
2.- Gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichte X.________ am 24. Oktober 2001 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 24. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht rechtsgenüglich, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 5. November 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: