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1P.675/2000 KI-generiert

The case involves a civil legal action initiated by a convicted individual against a police chief for alleged violations of personal rights

Geschäftsnummer 1P.675/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil legal action initiated by a convicted individual against a police chief for alleged violations of personal rights. The individual, having received a significant prison sentence and subsequently deported after serving part of the term, pursued legal recourse for what they claimed was an unlawful infringement on their personal circumstances. However, the courts found the individual to be legally incapacitated, leading to the dismissal of their claims at different judicial levels. A subsequent request for the revision of a prior decision was filed, citing new significant facts, but was ultimately rejected as the individual had passed away, eliminating the possibility of further legal action on their behalf.

Legislator-Regeste

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Art. 137 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; The case involves a civil legal action initiated by a convicted individual against a police chief for alleged violations of personal rights: Sie verlangt, das genannte Urteil wegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG aufzuheben und den Untersuchungsbericht, den alt Bundesgerichtspräsident Egli dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 erstattete, beizuziehen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Schlagwörter

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Revision in Strafsachen Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Strafzumessung Revisionsgesuch im Asylverfahren Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 lit. b OG
Sie verlangt, das genannte Urteil wegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG aufzuheben und den Untersuchungsbericht, den alt Bundesgerichtspräsident Egli dem Eidg.
Art. 152 OG
Das Revisionsbegehren erweist sich damit als aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG .
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :
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Volltext

[AZA 1/2]

1P.675/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

19. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Steinmann.

In Sachen

- Swami Omkarananda,- Heidrun Eckert, p.A. Susanna Rentsch, Anton Graff- Strasse 65, Winterthur, Gesuchsteller, beide vertreten durch Dr. Heidrun Eckert, p.A. Susanna Rentsch, Anton Graff-Strasse 65, Winterthur,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Revision des Bundesgerichtsurteils vom 2. September 1992

(1P. 106/1991), hat sich ergeben:

Swami Omkarananda wurde vom Bundesstrafgericht am 22. Mai 1979 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren Zuchthaus und zu 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde er am 8. November 1985 nach Indien ausgeschafft.

Am 29. Juni 1988 erhob Swami Omkarananda beim Bezirks-gericht Winterthur zivilrechtliche Klage gegen Eugen Thomann, damaliger Stabschef der Kantonspolizei Zürich, wegen widerrechtlicher Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf einen Rekurs von Swami Omkarananda mangels Prozessfähigkeit nicht ein. In der Folge wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von Swami Omkarananda, Heidrun Eckert und Angelika Ammann ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren Nr. 90/093 Z). Es bestätigte darin die obergerichtliche Annahme der Prozessunfähigkeit von Swami Omkarananda.

Die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde (1P. 106/1991) wies das Bundesgericht am 2. September 1992 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bejaht seinerseits die Prozessunfähigkeit von Swami Omkarananda.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2000 ersucht Heidrun Eckert in eigenem Namen und im Namen von Swami Omkarananda um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. September 1992.

Sie verlangt, das genannte Urteil wegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG aufzuheben und den Untersuchungsbericht, den alt Bundesgerichtspräsident Egli dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 erstattete, beizuziehen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit dem Urteil vom 2. September 1992 ist das Bundesgericht insoweit, als Heidrun Eckert staatsrechtliche Be-schwerde geführt hatte, auf das Rechtsmittel mangels einer hinreichenden Begründung zur Anfechtung einer allenfalls vom Kassationsgericht begangenen formellen Rechtsverweigerung nicht eingetreten (E. 1). In Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid bringt Heidrun Eckert keine neuen Tatsachen vor. Ihr Revisionsersuchen ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Swami Omkarananda ist anfangs dieses Jahres verstorben.

In seinem Namen kann daher von vornherein nicht um Revision ersucht werden.

Das Revisionsbegehren erweist sich damit als aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG . Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1.- Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird Heidrun Eckert und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. Dezember 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: