Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.674/2003 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Insurance Fraud Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1P.674/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a series of criminal complaints filed by an individual against unknown parties and specific representatives of several health and accident insurance companies, alleging coercion. The Zurich District Attorney's Office decided not to pursue these complaints, leading the individual to appeal this decision to the Zurich District Court, which was also rejected. Subsequently, the individual submitted further appeals to the Zurich High Court, which similarly did not admit the appeals. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the High Court's non-admission decisions. However, the Tribunal ultimately found that the individual lacked the legal standing as a victim under Swiss law, determining that the appeals could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 2 OHG, Art. 270 lit. e BStP, Art. 270 lit. f BStP, Art. 88 OG, Art. 8 OHG; Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Insurance Fraud Rejected by Federal Supreme Court: Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben wollte, kann darauf nicht eingetreten werden, da ihm die Opfereigenschaft gemäss Art. 2 OHG fehlt ( Art. 270 lit. e BStP und nachfolgende E. 3.2) und es im vorliegenden Fall auch nicht um das Strafantragsrecht als solches geht ( Art. 270 lit. f BStP ; BGE 129 IV 206 E. 1).

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Strafanzeige Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Unfallversicherungsorgan verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 181 StGB
Januar 2003 erstattete X.________ mehrere im Wesentlichen gleich lautende und auf ähnlichem Sachverhalt beruhende Strafanzeigen wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gegen Unbekannt und bestimmte Verantwortliche der betroffenen Kranken- und Unfallversicherer.
Art. 2 OHG
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben wollte, kann darauf nicht eingetreten werden, da ihm die Opfereigenschaft gemäss Art. 2 OHG fehlt ( Art.
Art. 270 lit. e BStP
2 OHG fehlt ( Art. 270 lit. e BStP und nachfolgende E.
Art. 270 lit. f BStP
und es im vorliegenden Fall auch nicht um das Strafantragsrecht als solches geht ( Art. 270 lit. f BStP ; BGE 129 IV 206 E.
Art. 88 OG
3.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.
Art. 8 OHG
1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen ( BGE 120 Ia 101 E.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, doch übersieht er, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.674/2003/zga

1P.676/2003

1P.678/2003

Urteil vom 15. Dezember 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1P.674/2003

Assura SA, Verantwortliche Organe,

Mettlenwaldweg 17, Postfach 46, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerinnen,

1P.676/2003

CSS Versicherung, Verantwortliche Organe der Krankenkasse, Agentur Zürich, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

1P.678/2003

Krankenkasse KVB, Verantwortliche Organe, Regionalagentur Zürich, Winterthurerstrasse 563, Postfach, 8051 Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung,

Beschwerden gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2003 und vom 6. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Zeit vom 10. bis 20. Januar 2003 erstattete X.________ mehrere im Wesentlichen gleich lautende und auf ähnlichem Sachverhalt beruhende Strafanzeigen wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gegen Unbekannt und bestimmte Verantwortliche der betroffenen Kranken- und Unfallversicherer. Die Bezirksanwaltschaft Zürich nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2003 die Untersuchungen nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich Rekurs, welchen dieser am 11. April 2003 abwies, soweit er darauf eintreten konnte. Mit Nichtigkeitsbeschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich vom 2. Juli 2003 beantragte X.________ sinngemäss die Anhandnahme der Strafuntersuchungen. Das Obergericht trat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2003 und vom 6. August 2003 auf die Nichtigkeitsbeschwerden nicht ein.

Gegen drei Nichteintretensbeschlüsse des Obergerichts hat X.________ dem Bundesgericht am 10. November 2003 drei Beschwerden eingereicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben wollte, kann darauf nicht eingetreten werden, da ihm die Opfereigenschaft gemäss Art. 2 OHG fehlt ( Art. 270 lit. e BStP und nachfolgende E. 3.2) und es im vorliegenden Fall auch nicht um das Strafantragsrecht als solches geht ( Art. 270 lit. f BStP ; BGE 129 IV 206 E. 1).

3. Zu prüfen bleibt, ob auf die vorliegenden Beschwerden im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde einzutreten ist.

3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt, kann auf die Beschwerden von vornherein nicht eingetreten werden.

3.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte sind grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, sie gelten nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen ( BGE 120 Ia 101 E. 2 S. 104 ff. ; 126 I 97 E. 1a S. 99). Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Der Beschwerdeführer gilt nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Er ist somit nicht legitimiert, die Entscheide des Obergerichts in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Soweit dem Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, doch übersieht er, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik an den angefochtenen Entscheiden tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegenden Beschwerden genügen den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Rügen der formellen Rechtsverweigerung kann namentlich nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die angefochtenen Entscheide verfassungsmässige Rechte missachten.

4. Es ergibt sich, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren ( Art. 152 OG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen entfällt, weil ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: