Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.673/2000 KI-generiert

Failure to Serve Defendant Personally on Appeal Hearing Renders Withdrawal Void

Geschäftsnummer 1P.673/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a lower court for violating traffic regulations and was sentenced to a conditional prison term and a fine. Subsequently, he appealed the judgment. However, he failed to appear at the scheduled appellate hearing, leading the court to declare his appeal withdrawn and impose costs upon him. The individual then filed a constitutional complaint, arguing that the appellate court improperly denied him the right to legal representation and did not provide adequate notice regarding the consequences of his absence. The central legal issues revolved around the interpretation of notification and presence requirements in the appeal process, as well as the adherence to principles of fair trial rights.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 StPO, Art. 29 Abs. 2 StPO, Art. 177 StPO; Failure to Serve Defendant Personally on Appeal Hearing Renders Withdrawal Void: Subsequently, he appealed the judgment. However, he failed to appear at the scheduled appellate hearing, leading the court to declare his appeal withdrawn and impose costs upon him. The individual then filed a constitutional complaint, arguing that the appellate court improperly denied him the right to legal representation and did not provide adequate notice regarding the consequences of his absence. The central legal issues revolved around the interpretation of notification and presence requirements in the appeal process, as well as the adherence to principles of fair trial rights.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Verfahrensfehler Vorladung Recht auf einen Verteidiger Pflicht zum persönlichen Erscheinen Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

The final decision explicitly grants the constitutional appeal based on the violation of the guarantee of equal and fair proceedings.

Art. 9 BV

The final decision implicitly grants the appeal based on the violation of the principle of good faith, as this principle was cited alongside Art. 29 Abs. 1 BV as violated in the reasoning leading to the annulment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

5A_376/2010 (2010-12-24)
Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee After Extensions Denied
«…rvation du délai (cf. parmi plusieurs: ATF 133 V 402 consid. 3.3; 104 Ia 105 consid. 5; 96 I 521 consid. 4; arrêt 1P.673/2000 du 5 février 2001, in: Praxis 2001 n° 123 consid. 3a, avec d'autres références). La partie qui, comme ici, a reçu un av…»
2C_250/2009 (2009-06-02)
Taxpayer's Appeal Inadmissible Due to Late Payment of Procedural Costs Advance
«…n de ce délai (arrêt 9C_831/2007 du 19 août 2008; ATF 104 Ia 105 consid. 5 p. 111; 96 I 521 consid. 4 p. 523; arrêt 1P.673/2000 du 5 février 2001, consid. 3a, publié in Pra 2001 n° 123 p. 739). 5.2 En l'espèce, le recourant était assisté par une m…»
9C_831/2007 (2008-08-19)
Appeal Inadmissibility Due to Missed Statutory Advance Payment Deadline for Judicial Costs
«…des conséquences de l'inobservation de ce délai ( ATF 104 Ia 105 consid. 5 p. 111; 96 I 521 consid. 4 p. 523; arrêt 1P.673/2000 du 5 février 2001, consid. 3a, publié in Pra 2001 n° 123 p. 739). 5.3. En droit cantonal valaisan, l'art. 90 LPJA/VS d…»
2P.343/2006 (2007-03-26)
State Liability for Judicial Misconduct Barred by Unpaid Court Fee
«…des conséquences de l'inobservation de ce délai ( ATF 104 Ia 105 consid. 5 p. 111; 96 I 521 consid. 4 p. 523; arrêt 1P.673/2000 du 5 février 2001, Pra 2001 no 123 p. 739 ss, consid. 3a p. 741 et les références). 3.2 En droit cantonal genevois, l'a…»
1P.724/2006 (2007-01-10)
Petitioner v. Cantonal Administrative Court (License Revocation/Advance Costs)
«…des conséquences de l'inobservation de ce délai ( ATF 104 Ia 105 consid. 5 p. 111; 96 I 521 consid. 4 p. 523; arrêt 1P.673/2000 du 5 février 2001 consid. 3a reproduit in Pra 2001 n° 123 p. 741). Cette condition est réalisée en l'occurrence puisque…»
1P.509/2002 (2003-06-25)
Federal Court on AHV Appeal Withdrawal Due to Lack of Proper Notice
«…seiner Berufung ausgelegt werden, wenn dieser gebührend auf die Folgen des Fernbleibens hingewiesen worden ist (Urteil 1P.673/2000 vom 5. Februar 2001, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 123, insb. E. 3b). Gemäss den Akten, insbesondere nach den Aussagen…»
RBOG.2001.Nr.44 (2001-08-24) · tg
Appeal Deemed Withdrawn Due to Representative's Late Arrival
«…ungsklägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGE vom 5. Februar 2001, 1P.673/2000) berufen: Dort stellte das Bundesgericht zwar fest, eine unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers von der Beruf…»
RBOG.2001.Nr.44 · tg
Appeal Dismissal for Late Appearance and Procedural Non-Compliance
«…ungsklägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGE vom 5. Februar 2001, 1P.673/2000) berufen: Dort stellte das Bundesgericht zwar fest, eine unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers von der Beruf…»

Volltext

[AZA 0/2]

1P.673/2000/zga

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

5. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, Oberdorfstrasse 2, Postfach 131, Pfäffikon SZ,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons U r i,Obergericht (Strafrechtliche Abteilung) des Kantons U r i,

betreffend

Art. 29 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(Strafverfahren),

hat sich ergeben:

A.- Das Landgericht Uri sprach X.________ mit Urteil vom 16. November 1999 der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit 10 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, und Fr. 3'000.-- Busse, bedingt löschbar nach einer Probezeit von vier Jahren. Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'350.--.

B.- Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 17. Februar 2000 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Mit Vorladung vom 2. März 2000 lud das Obergericht X.________ zur Berufungsverhandlung auf den 24. Mai 2000 vor. Die Vorladung wurde dem Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt Richard Kälin, und der Staatsanwaltschaft zugestellt. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn der Berufungskläger der Berufungsverhandlung fernbleibe.

Am 24. Mai 2000 nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung teil, während X.________ nicht erschien. Ein vom Verteidiger für X.________ an der Verhandlung selbst gestelltes Dispensationsgesuch wurde vom Obergericht abgewiesen. Das Obergericht beschloss, die Berufung werde am Geschäftsprotokoll abgeschrieben und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 930.-- seien von X.________ zu tragen.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Oktober 2000 stellt X.________ den Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 24. Mai 2000 sei aufzuheben.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Art. 24, 29 und 226 der kantonalen Strafprozessordnung vom 29. April 1980 (StPO/UR) willkürlich ausgelegt, ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verweigert sowie das Verbot der Rechtsverweigerung von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

2.-a) Art. 29 StPO /UR lautet:

Artikel 29 Zustelladresse

1 Hat ein Verfahrensbeteiligter einen gesetzlichen

oder gewillkürten Vertreter, erfolgen Zustellungen

auch an diesen.

2 Muss eine Person persönlich erscheinen, so ist

deren Vertreter nur dann im Sinne von Absatz 1 zu

benachrichtigen, wenn er zur Verhandlung zugelassen

wird.

Diese Bestimmung umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen Vorladungen und andere schriftliche Mitteilungen dem Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zugestellt werden.

Nach Abs. 1 der Bestimmung erfolgen Zustellungen auch an den Vertreter, sobald der Verfahrensbeteiligte einen solchen hat. Aus der Verwendung des Wortes "auch" in dieser Vorschrift folgt, dass in diesem Fall die Mitteilung dem Vertreter und dem Verfahrensbeteiligten selbst zugestellt wird. Abs. 2 des Artikels betrifft Vorladungen in den Fällen, in denen eine Person persönlich erscheinen muss, und schreibt vor, dass ihr Vertreter nur zu benachrichtigen ist, wenn er zur Verhandlung zugelassen ist. Auch nach Art. 29 Abs. 2 StPO /UR wird somit die Vorladung der Person, die erscheinen muss, persönlich zugestellt. Bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung muss demnach eine Vorladung in jedem Fall dem Vorgeladenen selbst zugestellt werden, unabhängig davon, ob er einen Vertreter hat oder nicht.

b) Das Obergericht hält dafür, die wörtliche Auslegung von Art. 29 StPO /UR gebe für das Berufungsverfahren nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder. Der hier entscheidende Unterschied zwischen dem erstinstanzlichen Strafverfahren und dem Berufungsverfahren liege darin, dass der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 177 StPO / UR verpflichtet sei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen und unter Umständen polizeilich vorgeführt werden könne. Vom erstinstanzlich Verurteilten, der eine Berufung einreiche, könne hingegen nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er zur Berufungsverhandlung erscheine; das gelte bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung unabhängig davon, ob die Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung auch noch an den Berufungskläger persönlich erfolgt sei. Die an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers ergangene Vorladung sei daher rechtsgenügend.

Das Obergericht unterscheidet damit bei der Auslegung und Anwendung von Art. 29 StPO /UR zwischen der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, deren Missachtung eine polizeiliche Zuführung zur Folge hat, und jener des Berufungsklägers, bei deren Missachtung die Berufung nach Art. 226 StPO / UR, der Art. 177 StPO /UR als nur sinngemäss anwendbar erklärt, als zurückgezogen betrachtet wird. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen kann offen bleiben, ob die Argumentation des Obergerichts vor dem Willkürverbot stand hält.

3.- Nach Art. 226 Abs. 1 StPO /UR gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn der Berufungskläger der mündlichen Verhandlung ohne Einverständnis des Gerichtes fernbleibt. Auf diese gesetzliche Folge des Ausbleibens ist er gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 StPO /UR in der Vorladung hinzuweisen.

Das Obergericht ging davon aus, die Voraussetzungen für eine Abschreibung der Berufung nach diesen Bestimmungen sei erfüllt, selbst wenn die Zustellung der Vorladung allein an den Rechtsvertreter als nicht rechtsgenügend zu betrachten wäre. Der Grundsatz von Treu und Glauben hätte geboten, dass der Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreter den aufgrund der in der Vorladung aufgeführten Adressaten leicht erkennbaren Mangel dem Gericht mitteilte; dies sei nicht erfolgt, womit der Berufungskläger den Anspruch auf eine persönliche Vorladung verwirkt habe. Es sei unglaubwürdig, dass der Verteidiger seinen Mandanten vor der Berufungsverhandlung nicht erreicht habe; es sei von einem Verzicht auf eine persönliche Vorladung des Berufungsklägers auszugehen. Ein allfälliges Fehlverhalten des Rechtsvertreters wäre dem Berufungskläger anzurechnen. Die Verwirkung des Anspruchs auf eine persönliche Vorladung bzw. der entsprechende Verzicht habe nicht das Ausbleiben einer materiellen Prüfung der Sache bewirkt.

Erst das Fernbleiben des Berufungsklägers an der mündlichen Verhandlung löse die gesetzliche Folge der zurückgezogenen Berufung aus. Es liege insoweit kein dem Angeklagten anzurechnender grober Fehler des Verteidigers vor. Habe der Verteidiger seinen Mandanten tatsächlich nicht erreichen können, treffe diesen ein (ihm anzurechnendes) persönliches Verschulden.

Denn der Berufungskläger, der um das selbst veranlasste laufende Berufungsverfahren gewusst habe, wäre verpflichtet gewesen, gegenüber seinem Rechtsvertreter seine Erreichbarkeit zu gewährleisten.

a) Aus der Garantie eines gerechten und fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV und dem Anspruch, nach Treu und Glauben behandelt zu werden ( Art. 9 BV ), leitete die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV das Verbot des überspitzten Formalismus ab. Dieses wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt ( BGE 125 I 166 E. 3a S. 170 mit Hinweisen).

Die Gültigkeit eines Rechtsmittels kann nach der Rechtsprechung beispielsweise von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden, doch setzt dies insbesondere voraus, dass die Partei über die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurde ( BGE 96 I 521 E. 4 mit Hinweisen).

b) Danach darf die unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung nur dann als Rückzug seiner Berufung ausgelegt werden, wenn dieser gebührend auf diese Folge aufmerksam gemacht wurde. Da die Vorladung zur Berufungsverhandlung mit der Androhung der Abschreibung für den Fall des Nichterscheinens nur dem Vertreter des Berufungsklägers zugestellt wurde, hätte dessen Nichterscheinen grundsätzlich nur als Rückzug der Berufung ausgelegt werden dürfen, wenn festgestanden hätte, dass der Vertreter die Vorladung mit der Androhung der Säumnisfolgen dem Berufungskläger übermittelte und dieser die Vorladung erhielt. Davon geht das Obergericht aber gerade nicht aus.

Auch soweit es dem Verteidiger unterstellt, mit seinem Mandanten vor der Berufungsverhandlung Kontakt gehabt zu haben, nimmt es nicht an, dieser habe den Berufungskläger auf die Folgen eines Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung aufmerksam gemacht.

Ob dem Verteidiger der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte aufgrund des Verteilers auf der Vorladung bemerken müssen, dass dem Berufungskläger keine Vorladung zugestellt worden sei, und diesen Mangel dem Gericht mitteilen müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn der Verteidiger eine allenfalls bestehende derartige Pflicht verletzt hätte, so änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gehörig auf die Folgen seines Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung aufmerksam gemacht wurde. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer für seinen Verteidiger nicht erreichbar war. Die Pflicht, den Berufungskläger auf die Folgen der Verletzung seiner prozessualen Pflicht, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, angemessen aufmerksam zu machen, bevor es diese Platz greifen liess, traf das Obergericht. Sie folgt aus der verfassungsmässigen Garantie eines gleichen und gerechten Verfahrens sowie dem Anspruch auf eine Behandlung nach Treu und Glauben und damit unabhängig davon, ob die Vorladung nach kantonalem Recht nur dem Vertreter oder auch dem Berufungskläger zuzustellen war. Das Obergericht kann seine eigene Unterlassung durch die im angefochtenen Entscheid versuchte Konstruktion einer Verwirkung eines Anspruchs auf persönliche Vorladung oder eines Verzichts darauf - deren Begründung nicht in allen Teilen verständlich ist - von vornherein nicht wettmachen. Das Gleiche gilt für die Nichterreichbarkeit durch seinen Verteidiger, welchen Umstand es dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht.

c) Der angefochtene Beschluss verletzt danach die Garantie eines gleichen und gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 und den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV .

Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

4.- Dem unterliegenden Kanton Uri sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen.

Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. Mai 2000 wird aufgehoben.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht (Strafrechtliche Abteilung) des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. Februar 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: