Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.67/2000 KI-generiert

Municipal Association Lacks Standing to Challenge Teacher Dismissal Reversal

Geschäftsnummer 1P.67/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a municipal education commission terminated a secondary school teacher's employment contract, which led the teacher to file an administrative complaint. Initially dismissed by the local government authority, the teacher's appeal was later upheld by the cantonal administrative court, determining that the termination was unlawful and awarding the teacher compensation for legal costs. The municipal education commission challenged this ruling in the Federal Tribunal, asserting that the decision exceeded the court's jurisdiction and violated their rights. However, the Federal Tribunal concluded that the commission, acting in its official capacity, was not eligible to appeal as it was not affected like an individual. Thus, the tribunal did not accept the complaint without further review.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 2 Abs. 1 lit. b LAG, Art. 34 LAG, Art. 29 Abs. 1 LAG, Art. 4 Abs. 2 LAG; Municipal Association Lacks Standing to Challenge Teacher Dismissal Reversal: 1.- a) Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe Art. 84 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) willkürlich angewendet, indem es in seinem Urteil über die Begehren des heutigen Beschwerdegegners hinausgegangen sei; das bedeute eine Verletzung von Art. 4 aBV (Art. 9 der neuen Bundesverfassung, BV). Das Verwaltungsgericht habe vermögensrechtliche Ansprüche des heutigen Beschwerdegegners beurteilt, für welche der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil wie eine Privatperson betroffen sei. Deshalb sei er zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis administrative Entlassung öffentliches Personalrecht kommunale Zuschlagserteilung Legitimation der Gemeinde Kündigung eines Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 aBV
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) willkürlich angewendet, indem es in seinem Urteil über die Begehren des heutigen Beschwerdegegners hinausgegangen sei; das bedeute eine Verletzung von Art. 4 aBV (Art.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
In diesem Falle würde es gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer obliegen, in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern ihm im konkreten Zusammenhang Autonomie zusteht.
Art. 2 Abs. 1 lit. b LAG
1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b LAG).
Art. 34 LAG
Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (1993 bis 1995, je nach Artikel [Art. 34 LAG]) nach neuem Recht weitergeführt (Art.
Art. 29 Abs. 1 LAG
34 LAG]) nach neuem Recht weitergeführt (Art. 29 Abs. 1 LAG).
Art. 4 Abs. 2 LAG
Gemäss Art. 4 Abs. 2 LAG erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich.
Art. 156 Abs. 2 OG
2.- Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Hingegen hat er den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

1P.67/2000/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

16. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

Gemeindeverband Oberstufenzentrum Arch, handelnd durch die Schulkommission, Postfach, Arch, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister, Speichergasse 5, Postfach 681, Bern,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, Biel, Regierungsstatthalteramt Büren an der Aare, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

betreffend

Auflösung des Dienstverhältnisses,

hat sich ergeben:

A.- Nach einer mehrjährigen Vorgeschichte, für welche auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wird, löste die Schulkommission Oberstufenzentrum Arch am 20. März 1998 das Arbeitsverhältnis mit dem Sekundarlehrer Y.________ auf den

31. Juli 1998 auf. Y.________ erhob gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde, welche vom Regierungsstatthalteramt Büren an der Aare am 2. November 1998 abgewiesen wurde. Mit Urteil vom 6. Dezember 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von Y.________ eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass die Kündigung vom 20. März 1998 rechtswidrig war; im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; der Gemeindeverband Oberstufenzentrum Arch wurde verpflichtet, an Y.________ eine Parteikostenentschädigung von pauschal Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2000 stellt der Gemeindeverband Oberstufenzentrum Arch den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit es die Gutheissung der Beschwerde von Y.________ und die geschuldete Parteientschädigung betreffe.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Y.________ hält dafür, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Das Regierungsstatthalteramt Büren an der Aare verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe Art. 84 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) willkürlich angewendet, indem es in seinem Urteil über die Begehren des heutigen Beschwerdegegners hinausgegangen sei; das bedeute eine Verletzung von Art. 4 aBV (Art. 9 der neuen Bundesverfassung, BV). Das Verwaltungsgericht habe vermögensrechtliche Ansprüche des heutigen Beschwerdegegners beurteilt, für welche der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil wie eine Privatperson betroffen sei. Deshalb sei er zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

b) Gemeinden sind als öffentlichrechtliche Körperschaften in Bereichen, da sie hoheitlich auftreten und mithin durch einen staatlichen Akt nicht wie eine Privatperson betroffen sind, grundsätzlich nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, es sei denn, dass sie sich gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie zur Wehr setzen ( BGE 121 I 218 E. 2a S. 220; 120 Ia 95 E. 1a S. 97; je mit Hinweisen). In diesem Falle würde es gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer obliegen, in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern ihm im konkreten Zusammenhang Autonomie zusteht. Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine Rüge wegen Verletzung seiner allfälligen Autonomie, weshalb diese Frage nicht weiter zu prüfen ist. Offen bleiben kann auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen Gemeindeverband handelt, im gleichen Rahmen wie eine einzelne Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Gemeindeverband grundsätz- lich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn er nicht hoheitlich auftritt, sondern durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird ( BGE 121 I 218 E. 2a; 120 Ia 95 E. 1a; je mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher in diesem Zusammenhang nur, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wie eine Privatperson betroffen wird.

c) Das Anstellungsverhältnis eines Sekundarlehrers im Kanton Bern ist heute im kantonalen Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) geregelt (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b LAG). Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (1993 bis 1995, je nach Artikel [Art. 34 LAG]) nach neuem Recht weitergeführt (Art. 29 Abs. 1 LAG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LAG erfolgt die Anstellung öffentlichrechtlich. Die zuständige Schulkommission tritt demnach bei der Anstellung eines Sekundarlehrers hoheitlich auf und wird in diesem Bereich durch ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts nicht wie eine Privatperson betroffen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 1997 i.S. Kanton Luzern, E. 2a, in:

ZBl 98 1997 532; BGE 120 Ia 95 E. 1b). Auch im vorliegenden Streitfall ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht wie eine Privatperson betroffen, sondern er entschied am 20. März 1998 als erste Instanz über die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners. Dabei trat er hoheitlich auf, weshalb er heute nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil legitimiert ist, mit welchem sein früherer Entscheid korrigiert wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten.

2.- Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat er den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Büren an der Aare und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 16. März 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: