Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.665/2005 KI-generiert

Dog Leash Law on Davos Promenade Upheld

Geschäftsnummer 1P.665/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who was fined for not keeping his dog on a leash while walking along a promenade in Davos, where such a leash requirement was mandated by local legislation. Despite being warned by a police officer about the leash law, the individual continued his walk without compliance. He subsequently challenged the fine issued by local authorities at the cantonal administrative court, which upheld the fine. The individual then filed a constitutional complaint, arguing that the leash requirement lacked a sufficient legal basis, particularly during winter when there were no protected waterfowl present. The administrative court maintained that the leash requirement was valid under local law, leading to the appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 88 OG, Art. 1 Satz; Dog Leash Law on Davos Promenade Upheld: Wegen dieses Vorfalls wurde X.________ von der Landschaftspolizei verzeigt und am 24. Mai 2005 vom Kleinen Landrat Landschaft Davos Gemeinde wegen Verstosses gegen Art. 3 des Landschaftsgesetzes über das Halten von Hunden vom 13. März 1977 (Hundegesetz) mit einer Busse von 100 Franken belegt.

Schlagwörter

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Fußgängerzone Erholungszone Parkbusse Fuss- und Wanderweggesetz Gesetzlicher Schutz Gesetzesauslegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
5 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Art. 86 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die ausgesprochene Busse stützt sich allein auf kommunales und kantonales Recht, die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ausgeschlossen ( Art. 269 Abs. 1 BStP , Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
1 BStP , Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Busse in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
Art. 1 Satz
2.1 Das Hundegesetz der Landschaft Davos bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor Beeinträchtigungen und Gefahren, die mit Haltung von Hunden verbunden sein können (Art. 1 Satz 2).
Art. 18 sieht
4 Hundegesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage, und dessen Art. 18 sieht für Verstösse gegen den Leinenzwang Bussen von 50 bis 200 Franken vor.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.665/2005 /ggs

Urteil vom 17. Februar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwälte Andreas S. Biner und

Agathe M. Wirz-Julen,

gegen

Landschaft Davos Gemeinde, 7270 Davos Platz,

vertreten durch den Kleinen Landrat, Rathaus, 7270 Davos Platz,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

1. Kammer, vom 6. September 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ führte am 19. Februar 2005, um 17:30 Uhr, in Davos seinen Hund auf der Seepromenade in Richtung Strandbad spazieren. Der Gemeindepolizist machte ihn darauf aufmerksam, dass Hunde auf dem Gehweg rund um den Davosersee, was sich aus den zahlreichen Hinweisschildern ergebe, an der Leine zu führen seien und dass Verstösse gegen die Leinenpflicht mit Busse geahndet würden. X.________ scherte sich nicht um die polizeiliche Ermahnung und setzte seinen Spaziergang fort, ohne seinen Hund an die Leine zu nehmen.

Wegen dieses Vorfalls wurde X.________ von der Landschaftspolizei verzeigt und am 24. Mai 2005 vom Kleinen Landrat Landschaft Davos Gemeinde wegen Verstosses gegen Art. 3 des Landschaftsgesetzes über das Halten von Hunden vom 13. März 1977 (Hundegesetz) mit einer Busse von 100 Franken belegt.

X.________ focht diese Busse beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an, welches den Rekurs am 6. September 2005 abwies.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 55 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003 (KV) sowie von Art. 5 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Landschaft Davos Gemeinde beantragt, sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Die ausgesprochene Busse stützt sich allein auf kommunales und kantonales Recht, die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ausgeschlossen ( Art. 269 Abs. 1 BStP , Art. 84 Abs. 2 OG ). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Busse in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ( Art. 88 OG ), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Hundegesetz der Landschaft Davos bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor Beeinträchtigungen und Gefahren, die mit Haltung von Hunden verbunden sein können (Art. 1 Satz 2). Nach dessen Art. 3 Abs. 4 sind Hunde in öffentlichen Parkanlagen, auf Kinderspielplätzen, in Wildasylen sowie im Waldgebiet an der Leine zu führen. Nach Art. 18 lit. a Hundegesetz werden Verstösse gegen den Leinenzwang mit Bussen von 50 bis - im Wiederholungsfall - 200 Franken geahndet.

Der Davosersee liegt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 2004 inklusive eines Uferstreifens von 100 m in einem Wasserflugwildasyl. In ihrer Verfügung vom 24. Mai 2005 begründete die Gemeinde die Busse damit, dass der Gehweg um den Davosersee einerseits in einem Wildasyl liege, weshalb dort ein Leinenzwang bestehe. Es handle sich bei diesem Gehweg zudem um einen Spazierweg, für welchen das Hundegesetz gerade eine Leinenpflicht statuiere.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Leinenzwang auf dem Gehweg rund um den Davosersee könne sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, das Hundegesetz sehe nur für Parkanlagen, nicht aber für Spazierwege einen solchen vor. Das Wasserflugwildasyl bestehe zwar, weshalb der gestützt darauf verfügte Leinenzwang formal über eine gesetzliche Grundlage verfüge. Da der Davosersee im Winter indessen leer sei und dementsprechend nicht von Wasservögeln bevölkert, fehle es am Schutzobjekt, dem Wasservogel, und demzufolge am öffentlichen Interesse, zu seinem Schutz einen Leinenzwang zu verfügen. Der Schutz der Wasservögel sei daher ein sachfremdes Motiv zur Begründung des Leinenzwangs. Die ihm gestützt auf eine derartige Begründung auferlegte Busse sei willkürlich und unverhältnismässig.

2.3 Bei einem leichten Grundrechtseingriff wie der Auferlegung einer geringfügigen Busse prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür.

Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen ( BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b ; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Davosersee mitsamt einem Uferstreifen von 100 m sei durch Regierungsbeschluss vom 25. Mai 2004 seit dem Sommer 2004 als Schutz- und Schongebiet ausgeschieden. Der Spazierweg um den See verlaufe daher seit diesem Zeitpunkt in einem rechtsgültig ausgeschiedenen "Wildasyl", weshalb Hunde nach klarem Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 4 Hundegesetz dort angeleint werden müssten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Wasserflugwildasyl müsse zeitlich beschränkt werden, da im Winter der See leer sei und es deswegen keine zu schützenden Wasservögel gebe, hielt es entgegen, das Schongebiet sei vom Kanton rechtskräftig festgelegt worden und könne im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr überprüft werden. Im Übrigen sei das Bedürfnis nach einer lokal begrenzten Leinenpflicht in einer Tourismusgemeinde mit separat ausgeschiedenen Erholungs- und/oder Fussgängerzonen ohne motorisierten Publikumsverkehr ausgewiesen und liege damit im öffentlichen Interesse. Die Leinenpflicht sei zudem mit entsprechenden Schildern mit der Aufschrift "Leinenpflicht in Parkanlagen, auf Spazierwegen etc." unmissverständlich signalisiert, und für den Beschwerdeführer habe in dieser Beziehung ohnehin kein Zweifel mehr bestehen können, nachdem er von der Gemeindepolizei noch speziell darauf hingewiesen worden sei.

3.2 Mit dem Leinenzwang in Parkanlagen bezweckt Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Hundegesetz klarerweise, die Spaziergänger und Flanierer im öffentlichen Naherholungsraum vor einer allfälligen Belästigung durch frei laufende Hunde zu schützen. Es ist von diesem Gesetzeszweck gedeckt und damit jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, die Seepromenade um den Davosersee unter den Begriff der öffentlichen Parkanlage zu subsumieren und dort mit entsprechenden Hinweisschildern einen Leinenzwang zu verfügen. Der Leinenzwang auf dem Spazierweg um den Davosersee hat somit schon aus diesem Grund in Art. 3 Abs. 4 Hundegesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage, und dessen Art. 18 sieht für Verstösse gegen den Leinenzwang Bussen von 50 bis 200 Franken vor. Die dem Beschwerdeführer vom Kleinen Landrat Davos Gemeinde auferlegte und vom Verwaltungsgericht geschützte Busse ist damit gesetzmässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3.3 Unter diesen Umständen ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob sich die Leinenpflicht auch auf die Tatsache stützen liesse, dass der Davosersee mitsamt der Seepromenade in einem kantonalen Wasserflugwildasyl liegt. Es kann daher offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht dessen Rechtmässigkeit vorfrageweise hätte überprüfen müssen und ob die Gemeinde befugt wäre, zusätzlich zu den von der Regierung am 25. Mai 2004 erlassenen "Allgemeinen Bestimmungen über die Wildschutzgebiete" (Kantonales Amtsblatt vom 10. Juni 2005, S. 2046 ff.) weitere Bestimmungen über das Mitführen von Hunden in einem kantonalen Wasserflugwildasyl zu erlassen. Sind aber diese Fragen für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsrüge unbegründet.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Das Bundesgericht erkennt

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Landschaft Davos Gemeinde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: