Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.663/2003 KI-generiert

Petitioner Challenges Dismissal of Recourse for Non-Payment and Lack of Legal Basis for Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 1P.663/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil proceeding between two parties, one party filed a request for the annulment of a procedural decision made by the district court, along with demands for psychiatric assessments of court officials and recusal of judges. The court set a deadline for the payment of procedural costs, which was not met, leading to the court's dismissal of the initial complaint and others that followed, citing the lack of grounds for appeal against procedural decisions. Subsequently, the dissatisfied party submitted a constitutional complaint challenging this dismissal and sought further recusal of judges and prosecution against them.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Petitioner Challenges Dismissal of Recourse for Non-Payment and Lack of Legal Basis for Constitutional Complaint: Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein ( BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis).

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Rüge verfassungsmässiger Rechte Strafanzeige Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.663/2003 /bmt

Urteil vom 9. Dezember 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Ausstand und Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 29. September 2003.

Sachverhalt:

A. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2003 hat der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln in einem Zivilprozess zwischen K.________ und Y.________ eine Expertise angeordnet, den Gutachter bestimmt und die Modalitäten der Erstellung des Gutachtens geregelt. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz vom 4. April 2003 beantragte K.________ die Aufhebung der prozessleitenden Verfügung. Ferner verlangte er die psychiatrische Begutachtung des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers sowie den Ausstand der Kantonsgerichtsvizepräsidentin, sämtlicher Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter und eines bestimmten Gerichtsschreibers.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 hat das Kantonsgericht K.________ eine Frist bis zum 10. Juli 2003 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen der Beschwerdeführer auch nach Einräumung einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 12. September 2003 nicht bezahlte.

Mit Beschluss vom 29. September 2003 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsbegehren und die Beschwerde von K.________ nicht ein. Zwei weitere Beschwerden von K.________ legte das Kantonsgericht unbeachtet ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass gegen prozessleitende Verfügungen des Kantonsgerichts bzw. deren Präsidentin kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden könne.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. November 2003 beantragt K.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 29. September 2003. Das Kantonsgericht sei zu verpflichten, die drei bei ihm eingereichten Beschwerden zu behandeln. Zudem verlangt er, bestimmte Bundesrichter und Gerichtsschreiber hätten im vorliegenden Verfahren in Ausstand zu treten, und es sei gegen diese Gerichtspersonen Strafanzeige zu erstatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht ( Art. 22 ff. OG ). Allein im Umstand, dass ein Richter oder ein Gerichtsschreiber in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden ( BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 mit Hinweis). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten ( BGE 114 Ia 278 ), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. Die Sache kann von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt werden ( BGE 105 Ib 301 ).

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein ( BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am bisherigen Verfahrensablauf vor den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: