Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.662/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal of Revision and Recusal Requests

Geschäftsnummer 1P.662/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request to the Federal Tribunal challenging a previous judgment from September 2003. In his submission, he sought the recusal of several judicial officers but failed to provide valid grounds for doing so. Additionally, the request was submitted past the deadline established by law. The tribunal noted that the only legal remedy available against its decisions is a revision, which was not applicable in this case, and stated that the individual is responsible for court costs. The tribunal indicated that any future submissions from the individual regarding this matter may be discarded without response.

Legislator-Regeste

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Art. 136 OG, Art. 141 lit. a OG, Art. 145 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Refusal of Revision and Recusal Requests: Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 OG
dass sich M.________ auf Art. 136 OG beruft,
Art. 141 lit. a OG
dass die Eingabe nach Ablauf der Frist gemäss Art. 141 lit. a OG eingereicht wurde, weshalb sie nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann,
Art. 145 OG
dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein anderer Rechtsbehelf an das Bundesgericht als die Revision zur Verfügung steht und auch die Voraussetzungen einer Erläuterung im Sinne von Art. 145 OG nicht erfüllt sind,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass M.________ entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu bezahlen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.662/2003 /bmt

Urteil vom 17. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

M.________,

Gesuchsteller,

gegen

Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2003 (1P.440/2003),

Revision.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die Eingabe von M.________ vom 31. Oktober 2003, in welcher er das Urteil des Bundesgerichts 1P.440/2003 vom 2. September 2003 kritisiert;

in Erwägung,

dass M.________ in seiner Eingabe zwar den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen verlangt, indessen keine Ausstandsgründe im Sinne der Art. 22 f. OG nennt,

dass sich M.________ auf Art. 136 OG beruft,

dass die Eingabe nach Ablauf der Frist gemäss Art. 141 lit. a OG eingereicht wurde, weshalb sie nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann,

dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein anderer Rechtsbehelf an das Bundesgericht als die Revision zur Verfügung steht und auch die Voraussetzungen einer Erläuterung im Sinne von Art. 145 OG nicht erfüllt sind,

dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil dargelegt hat, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben war,

dass M.________ entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu bezahlen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass das Bundesgericht in Aussicht nimmt, weitere Eingaben von M.________ in dieser Sache ohne Antwort abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf die Eingabe vom 31. Oktober 2003 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: