Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.659/2001 KI-generiert

Appellant's Failure to Meet Formal Requirements Bars Review of Sentence and Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 1P.659/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for multiple offenses, including violations of drug and firearms laws. Initially sentenced to 14 years in prison, the punishment was reduced by one year upon appeal. The individual subsequently filed a cassation appeal, challenging the sentencing particulars. The cantonal cassation court dismissed the appeal, leading to the individual submitting a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, citing violations of constitutional rights. The Tribunal found that the appeal did not adequately substantiate claims of arbitrary evidence assessment and procedural rights violations, and therefore did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Appellant's Failure to Meet Formal Requirements Bars Review of Sentence and Constitutional Appeal: Er muss nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Schlagwörter

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Strafzumessung verfassungsmässige Anforderung Widerhandlung gegen das Waffengesetz kassatorische Prüfung Geständnis Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, diesen wegen Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 84 Abs. 2 OG
Soweit er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde erneut - zumindest der Sache nach - eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, ist auf sie von vornherein nicht einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG und Art.
Art. 269 Abs. 1 BStP
2 OG und Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 156 Abs. 1 OG
4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.659/2001/dxc

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

29. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anja Bloesser, c/o Hodgskin Dreifuss Hog & Partner, Bahnhofstr.

24, Postfach 5223, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Strafverfahren,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Am 19. Januar 2001 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich I.________ im Berufungsverfahren der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Die Strafkammer reduzierte die von der Erstinstanz ausgefällte Strafe von 14 Jahren Zuchthaus um ein Jahr. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob I.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seinen Rügen beanstandete er (im Ergebnis) die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. September 2001 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2.- Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich führt I.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, diesen wegen Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte.

Er muss nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

a) Das Kassationsgericht führte in seinen Erwägungen zusammenfassend aus, soweit es bei der Frage der Strafzumessung um materielles Bundesrecht gehe, stehe die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung, weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht zulässig sei. Auf die Frage, ob die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers sowie die tatsächlichen Verhältnisse bei der Festsetzung der Strafe zutreffend und vernünftig gewürdigt und dabei die richtigen Aspekte berücksichtigt habe, sei daher nicht einzutreten. Gleiches gelte für die Frage, wie sich ein erst vor der Berufungsverhandlung abgegebenes Geständnis auf die Strafzumessung auswirken könne. Hinsichtlich der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche beim Kassationsgericht beanstandet werden können, führte letzteres aus, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das stark relativierte Geständnis des Beschwerdeführers weniger auf Einsicht, sondern mehr auf Berechnung beruhe, seien vertretbar.

Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, die Taten würden ihm leid tun und er sich dafür entschuldigt habe. Indessen habe er bis wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung die Taten beharrlich bestritten und das am 8. Dezember 2000 abgelegte schriftliche Geständnis anlässlich der Berufungsverhandlung stark "beschönigt" bzw. relativiert. Vor diesem Hintergrund sei es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz folgere, das spät im Verfahren abgelegte und danach stark relativerte Geständnis beruhe weniger auf Einsicht, sondern mehr auf Berechnung.

b) Der Beschwerdeführer geht auf die vom Kassationsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Tatfragen einerseits und Rechtsfragen andererseits überhaupt nicht ein. Soweit er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde erneut - zumindest der Sache nach - eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, ist auf sie von vornherein nicht einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG und Art. 269 Abs. 1 BStP ). Soweit er darüber hinaus die Sachverhaltsermittlung beanstandet, legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese willkürlich im Sinne der Rechtsprechung sein soll oder sonstwie gegen Art. 9 BV verstossen sollte. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 29. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS:

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: