Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.656/2002 KI-generiert

Spouse's Attempted Revision of Final Judgment Denied for Lack of Standing

Geschäftsnummer 1P.656/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision made by the Federal Tribunal regarding a constitutional complaint that had been dismissed for lack of standing. The husband of the complainant submitted a nullity appeal to overturn the Tribunal's earlier ruling. However, the Tribunal determined that such an appeal was not permissible since the prior judgment was final and could only be revised if procedural errors or new facts were presented, neither of which was established in this instance. Consequently, the Tribunal did not accept the revision request and imposed costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 268 BStP, Art. 136 OG, Art. 137 OG, Art. 156 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Spouse's Attempted Revision of Final Judgment Denied for Lack of Standing: Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStP ist gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2002 von vornherein nicht zulässig, da es endgültig ist und daher nur auf Grund eines Revisionsgesuches aufgehoben werden könnte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe von A.X.________ als solches entgegengenommen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall, da er weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 OG geltend macht, ganz abgesehen davon, dass er am angefochtenen Urteil nicht beteiligt war und dementsprechend auch nicht befugt ist, dessen Revision zu verlangen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation formelle Nichtigkeit Ehegatte Verfassungsänderung Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 268 BStP
Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStP ist gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29.
Art. 136 OG
Das ist indessen nicht der Fall, da er weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch eine neue Tatsache im Sinne von Art.
Art. 137 OG
136 OG noch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 OG geltend macht, ganz abgesehen davon, dass er am angefochtenen Urteil nicht beteiligt war und dementsprechend auch nicht befugt ist, dessen Revision zu verlangen.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.656/2002 /err

Urteil vom 7. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz, Gerichtsschreiber Störi.

A.X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2002 (1P.504/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 29. November 2002 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde von B.X.________ mangels Legitimation nicht ein.

Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Dezember 2002 beantragt der Ehemann von B.X.________, A.X.________, dieses bundesgerichtliche Urteil aufzuheben.

2. Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStP ist gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2002 von vornherein nicht zulässig, da es endgültig ist und daher nur auf Grund eines Revisionsgesuches aufgehoben werden könnte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe von A.X.________ als solches entgegengenommen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall, da er weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 OG geltend macht, ganz abgesehen davon, dass er am angefochtenen Urteil nicht beteiligt war und dementsprechend auch nicht befugt ist, dessen Revision zu verlangen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: