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1P.651/2001 KI-generiert

Rapist's Constitutional Complaint Dismissed for Improper Substantiation and Non-Exhaustion of Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 1P.651/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by the II Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for serious offenses, including rape, sexual coercion, multiple breaches of residence, and threats, receiving a three-year prison sentence. The convicted person subsequently filed two appeals to the Federal Court, purportedly challenging the ruling; however, the submissions did not adequately detail the constitutional rights allegedly violated by the lower court's decision. The Federal Court determined that it could not entertain the appeal, as it did not meet the necessary legal standards and was not based on a final cantonal decision. Consequently, the request for legal aid was also denied, and the individual was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 86 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Rapist's Constitutional Complaint Dismissed for Improper Substantiation and Non-Exhaustion of Cantonal Remedies: 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Schlagwörter

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Vergewaltigung verfassungsrechtliche Rügen versuchte Nötigung unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 86 OG
Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.651/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

24. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

X.________, zzt. Flughafengefängnis, Postfach, Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Schlegel, Schweizergasse 6, Postfach, Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

betreffend

Strafverfahren,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte X.________ auf Berufung hin mit Urteil vom 15. Juni 2001 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Drohung zu drei Jahren Zuchthaus.

2.- Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts reichte X.________ am 8. und 15. Oktober 2001 je eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c, III 279 E. 1c, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzen, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 OG ). Der Begriff des kantonalen Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG wird in der Praxis weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe, sofern sie dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben ( BGE 120 Ia 61 E. 1a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich, das heisst, soweit sie für die fraglichen Rügen zur Verfügung steht, ein kantona- les Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar ( BGE 106 IV 85 E. 2a; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1059 und 1114).

Der Beschwerdeführer ist mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hingewiesen worden; gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Oktober 2001 hat er dieses Rechtsmittel auch ergriffen. Aus seinen Eingaben vom 8. und

15. Oktober 2001 sind jedoch keine Rügen ersichtlich - soweit diese überhaupt verständlich sind -, die er nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen kann. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG . Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: