Complainant v. Zurich Cantonal Council Executive Board (Criminal Proceedings Authorization Refusal Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a criminal complaint against certain judges for alleged misconduct, including suppression of evidence and abuse of office. The complaint was directed to the public prosecutor, who referred it to the management of the cantonal council. This body treated the submission as a request for authorization to initiate criminal proceedings and ultimately rejected it in a decision made in September 2006. The individual then filed a constitutional complaint with the Federal Court in early October 2006, but the court found that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the prior decision and thus did not allow the appeal to proceed. Additionally, a request for legal aid was denied due to the lack of merit in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Zurich Cantonal Council Executive Board (Criminal Proceedings Authorization Refusal Appeal): Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen ( BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.646/2006 /ggs
Urteil vom 24. Oktober 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 14. September 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige unter anderem gegen die Oberrichterin Helen Kneubühler Dienst und die Oberrichter Thomas Seeger und Roger Wyler wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung. Am 26. Juni 2006 übermittelte der Oberstaatsanwalt die Eingabe der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrates. Diese behandelte die Sache als Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafverfolgung und wies dieses mit Beschluss vom 14. September 2006 ab.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. Oktober 2006 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen ( BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Auch soweit er unter Berufung auf BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96 und Art. 18 Abs. 2 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
4. Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: