Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.645/2002 KI-generiert

Denial of Revision and Motion to Disqualify Judges

Geschäftsnummer 1P.645/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for reconsideration by an individual concerning a previous ruling made in September 2002. This individual submitted a request for recusal against the judges involved in that earlier decision without providing sufficient reasoning. The court determined that there were no grounds for the recusal claim, as no evidence of bias was presented. Consequently, the court also addressed the individual's request for revision of the previous judgment, ruling that it could not be considered due to the absence of a specified revision ground. The individual was held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 OG, Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Denial of Revision and Motion to Disqualify Judges: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Wiedererwägung Rückzug des Revisionsgesuchs ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 1 OG
dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist ( BGE 114 Ia 278 E.
Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.645/2002 /dxc

Urteil vom 19. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegner,

Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.485/2002

vom 25. September 2002

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. September 2002 ersucht hat,

dass er dabei ohne nähere Begründung ein Ausstandsbegehren gegen die am bundesgerichtlichen Urteil vom 25. September 2002 beteiligten Richter gestellt hat,

dass auf dieses Ausstandsbegehren nicht eingetreten wird, weil ein Grund der Befangenheit weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal die Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren gegen den Gesuchsteller ergangenen Entscheiden ohnehin nicht geeignet wäre, diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 119 Ia 221 E. 3),

dass eine derart begründete Ablehnung unzulässig ist, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c),

dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen,

dass die Eingabe vom 9. Dezember 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen ist,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: