Father's Standing to Challenge Rejection of Son's Defense Counsel Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal proceeding against an individual accused of embezzlement, during which the individual sought to have their appointed official defender removed from the case. The request to dismiss the defender was denied by the Vice President of the relevant court, and an appeal against this decision was subsequently rejected by the appellate court. The father of the accused then filed a constitutional complaint challenging the decision, claiming a right to a fair and proper legal process. However, the nature of the father's complaint was disputed, as he was not a party to the original case, leading to questions about his legal standing to make the complaint. Ultimately, the court found that there were no grounds for the complaint to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 BV, Art. 88 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Father's Standing to Challenge Rejection of Son's Defense Counsel Dismissal: 1.1 Der Beschwerdeführer führt ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entscheid, an welchem sein Sohn, nicht aber er selber als Partei beteiligt war. Er hat somit keine eigenen, rechtlich geschützten Interessen an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb er nach Art. 88 OG nicht zur Beschwerde befugt ist.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.644/2002 /err
Urteil vom 13. Februar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
A.X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK , Art. 29 BV (Entlassung des amtlichen Verteidigers),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 6. November 2002.
Sachverhalt:
A. Vor dem Kriminalgericht des Kantons Luzern ist gegen B.X.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung hängig. Am 9. Oktober 2002 wies dessen Vizepräsident das Gesuch von B.X.________ ab, seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Y.________, zu entlassen.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die von B.X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 6. November 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Dezember 2002 stellt A.X.________, der Vater von B.X.________, den Antrag, "auf die Beschwerde einzutreten, ein faires und ordentliches Verfahren zu gewährleisten und um materielle Behandlung in allen anderen Fällen".
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der amtliche Verteidiger von B.X.________, Rechtsanwalt Y.________, bestreitet die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer führt ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde gegen den Entscheid, an welchem sein Sohn, nicht aber er selber als Partei beteiligt war. Er hat somit keine eigenen, rechtlich geschützten Interessen an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb er nach Art. 88 OG nicht zur Beschwerde befugt ist.
Dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht seines Sohnes zu den Akten gab, vermag nichts daran zu ändern, dass er in eigenem Namen und nicht als Vertreter seines Sohnes handelt, behauptet er doch ausdrücklich, dass er selber beschwerdebefugt sei und die Vollmacht seines Sohnes lediglich "darüber hinaus" beilege (Beschwerde S. 3 oben). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.2 Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer bereits in der Antwort auf sein Kostenerlassgesuch mitgeteilt, dass nur sein Sohn Beschwerdeführer sein könne und er daher zur Beurteilung dieses Gesuchs die finanziellen Verhältnisse seines Sohnes offenlegen müsse. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er in den Prozessvoraussetzungen nicht bewandert sei und sich selber als Beschwerdeführer angesehen habe. Er habe mit seinem Sohn gesprochen; dessen finanzielle Verhältnisse seien sehr angespannt, weshalb er nur Teilzahlungen von 100 Franken pro Monat aufbringen könne.
Selbst wenn man indessen die Beschwerde als solche des dazu an sich legitimierten B.X.________ entgegennehmen würde, könnte darauf nicht eingetreten werden: Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Gesuch um Entlassung bzw. Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt wird, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( BGE 126 I 207 ). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: