Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.643/2003 KI-generiert

Appeal Regarding Police Station Credit Revocation Denied Due to Mootness After Final Judgment

Geschäftsnummer 1P.643/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a citizen challenging a municipal decision to increase funding for the construction of a police station, initially approved at CHF 200,000 but later adjusted to CHF 291,300 due to project changes. The citizen filed a complaint against the municipal council's decision to authorize additional funding, requesting the assessment be voided and a construction halt until the project was finalized. The citizen's appeals through various administrative levels were dismissed, including a request for an interim halt to construction, leading to a final legal challenge in a higher court. Subsequently, the review highlighted that the substantive issues posed in the citizen's complaint became moot after the lower court ruled on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 159 Abs. 2 OG; Appeal Regarding Police Station Credit Revocation Denied Due to Mootness After Final Judgment: The citizen filed a complaint against the municipal council's decision to authorize additional funding, requesting the assessment be voided and a construction halt until the project was finalized. The citizen's appeals through various administrative levels were dismissed, including a request for an interim halt to construction, leading to a final legal challenge in a higher court. Subsequently, the review highlighted that the substantive issues posed in the citizen's complaint became moot after the lower court ruled on the matter.

Schlagwörter

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Verletzung des Stimmrechts verwaltungsrechtlicher Widerruf polizeiliche Anhaltung Vorläufiger Rechtsschutz Einrede der Verfassungswidrigkeit Gemeindepolizei Gemeindeversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 OG
Daraufhin teilte das Bundesgericht den Beteiligten mit, dass es in Aussicht nehme, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend vorsorgliche Verfügung gemäss Art. 40 OG i.V.m.
Art. 72 BZP
Cited in conjunction with Art. 40 OG as the basis for declaring the appeal moot due to the main decision having been rendered.
Art. 159 Abs. 2 OG
Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die kantonalen Behörden ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 40 OG as the basis for declaring the appeal moot due to the main decision having been rendered.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.643/2003 /bie

Beschluss vom 12. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, p.A. Rechtsanwälte Ernst und Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde Wängi, 9545 Wängi,

handelnd durch den Gemeinderat,

Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,

8510 Frauenfeld,

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Verletzung des Stimmrechts;

Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts

des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Am 24. Februar 2003 beschloss die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi einen Investitionskredit von Fr. 200'000.-- für den Bau eines Polizeipostens, welcher der Kantonspolizei Thurgau vermietet werden soll. Aufgrund späterer Projektänderungen stiegen die Kosten auf insgesamt Fr. 291'300.--. Am 24. Juni 2003 beschloss der Gemeinderat deshalb einen zusätzlichen Kreditbetrag von bis zu Fr. 100'000.--.

B. Am 31. Juli 2003 erhob X.________ Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und allenfalls auch der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Februar 2003 seien aufzuheben. Der Gemeinderat sei anzuweisen, der Gemeindeversammlung ein endgültiges Projekt mitsamt einer Kostenzusammenstellung zu unterbreiten. Vorsorglich sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ein Baustopp anzuordnen.

Am 8. September 2003 wies das Departement den Stimmrechtsrekurs ab und ermächtigte die Gemeinde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Kredit von total Fr. 291'300.-- bereits mit Eröffnung des Rekursentscheids für die Finanzierung des bewilligten Projekts "Kantonspolizeiposten Wangen" zu verwenden.

C. Dagegen erhob X.________ am 17. September 2003 Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Er beantragte u.a., die vorsorgliche Massnahme der Vorinstanz sei aufzuheben und die Bauarbeiten am Projekt seien mit Baustopp zu blockieren, soweit dies zur Hemmung des Vollzugs erforderlich sei. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch ab.

D. Dagegen erhob X.________ am 28. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003 sei aufzuheben, und es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 21. November 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

E. Am 26. November 2003 wies das Verwaltungsgericht die Stimmrechtsbeschwerde X.________'s ab. Daraufhin teilte das Bundesgericht den Beteiligten mit, dass es in Aussicht nehme, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend vorsorgliche Verfügung gemäss Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP für erledigt zu erklären. Es gab dem Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 17. Dezember 2003 hierzu zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2003, der vorsorgliche Massnahmen bis zum Endentscheid des Verwaltungsgerichts betrifft, gegenstandslos geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ).

2. Da mit der Beschwerde im Wesentlichen die Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht wurde, sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben. Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die kantonalen Behörden ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht

in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wängi, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: