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1P.641/2001 KI-generiert

The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a judgment from the Criminal Chamber of the Cantonal Court of Graubünden

Geschäftsnummer 1P.641/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a judgment from the Criminal Chamber of the Cantonal Court of Graubünden. The complaint was submitted on October 4, 2001, challenging a decision made on May 22, 2001. The Federal Court required the individual to pay a fee of 3,000 CHF by October 23, 2001, to proceed with the case. However, the individual neither paid the fee nor requested an extension or exemption, leading to a dismissal of the complaint due to non-compliance with the court's financial requirements. Consequently, the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 150 OG, Art. 152 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a judgment from the Criminal Chamber of the Cantonal Court of Graubünden: 1.- X.________ erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2001. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 auf, bis zum 23. Oktober 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl öffentliche Verhandlung Rüge verfassungsmässiger Rechte Untätigkeitsklage Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 OG
3'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
Art. 152 OG
2.- Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden.
Art. 150 Abs. 4 OG
Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Art. 156 Abs. 1 OG
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.641/2001/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

5. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Philipp und Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer,

betreffend

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- X.________ erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2001. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 auf, bis zum 23. Oktober 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.- Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: