Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.640/2005 KI-generiert

Attempted Grievous Bodily Harm Defendant Loses Appeal on Public Hearing Exclusion

Geschäftsnummer 1P.640/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was charged with attempted serious bodily harm against their ex-spouse and requested the court to exclude the public from the upcoming main hearing scheduled for December 6, 2005. The request was denied by the relevant court, which noted that the individual failed to provide a justification for the exclusion of the public. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint seeking public exclusion and legal aid, but the complaint was found insufficiently substantiated and improper regarding the representation of third parties' interests. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and did not impose any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 88 OG, Art. 36a OG; Attempted Grievous Bodily Harm Defendant Loses Appeal on Public Hearing Exclusion: Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche ( Art. 86 Abs. 1 OG ) Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG . Würde die Öffentlichkeit zu Unrecht zur Hauptverhandlung zugelassen, läge darin offensichtlich ein Nachteil, der nachträglich nicht wiedergutzumachen wäre, weshalb die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer gehörig begründete Rügen erhebt ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

Schlagwörter

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Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Körperverletzung Beschwerdelegitimation Gründe des öffentlichen Interesses Verfahrensüberprüfung Entlastungszeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 OG
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche ( Art. 86 Abs. 1 OG ) Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
Art. 87 Abs. 2 OG
1 OG ) Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG .
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer gehörig begründete Rügen erhebt ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 88 OG
seiner Ex-Frau ausgeschlossen werden, ist darauf nicht einzutreten, da er nicht befugt ist, deren Interessen wahrzunehmen und in deren Namen Beschwerde zu führen ( Art. 88 OG ).
Art. 36a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.640/2005 /zga

Urteil vom 10. November 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. September 2005.

Sachverhalt:

A. Der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Frau angeklagte X.________ ersuchte das Obergericht mit Schreiben vom 11. August 2005, die Öffentlichkeit von der gegen ihn auf den 6. Dezember 2005 angesetzten Hauptverhandlung auszuschliessen.

Die II. Strafkammer des Obergerichts wies das Gesuch mit Beschluss vom 15. September 2005 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. September 2005 beantragt X.________, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen. Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche ( Art. 86 Abs. 1 OG ) Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG . Würde die Öffentlichkeit zu Unrecht zur Hauptverhandlung zugelassen, läge darin offensichtlich ein Nachteil, der nachträglich nicht wiedergutzumachen wäre, weshalb die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer gehörig begründete Rügen erhebt ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

2. Die Strafkammer hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet habe, aus welchem Grund die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander. Ähnlich wie in seiner Eingabe an die Strafkammer gibt er wiederum seine Ansichten zum Prozessverlauf, zum Verhalten verschiedener Behörden, zu seinen Familienverhältnissen und insbesondere zur Situation seiner Kinder wieder, für welche nach den von ihm eingereichten Akten die Mutter das Sorgerecht hat. Derartige Ausführungen sind nicht geeignet, den Beschluss der Beschwerdekammer verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer - die Beschwerde ist teilweise schwer verständlich - sinngemäss geltend machen will, die Öffentlichkeit müsse zum Schutz seiner Kinder bzw. seiner Ex-Frau ausgeschlossen werden, ist darauf nicht einzutreten, da er nicht befugt ist, deren Interessen wahrzunehmen und in deren Namen Beschwerde zu führen ( Art. 88 OG ).

3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt und teilweise Rügen enthält, zu denen der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: