Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.639/2003 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Cantonal Administrative Court President

Geschäftsnummer 1P.639/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against the President of the Administrative Court of a specific Swiss canton, alleging a refusal to enforce legal rights. Subsequently, the individual requested the withdrawal of their complaint, leading to the conclusion that the matter was resolved by the withdrawal. As a result, the proceedings were officially closed without any costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 2 BGG; Withdrawal of Appeal Against Cantonal Administrative Court President: Subsequently, the individual requested the withdrawal of their complaint, leading to the conclusion that the matter was resolved by the withdrawal. As a result, the proceedings were officially closed without any costs imposed.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Rücknahme der Verwaltungsverfügung Rückzug des Strafantrags Klage auf Abberufung Rüge verfassungsmässiger Rechte Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 2 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs because the procedure was terminated by withdrawal of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.639/2003 /err

Verfügung vom 3. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Haus zum Komitee, Frauenfelder Strasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Es wird in Erwägung,

dass F.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 die "Abschreibung" seiner Beschwerde beantragt hat,

dass er damit sinngemäss seine Beschwerde vom 21. Oktober 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2003

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: