Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.633/2002 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court on Recusal Denial and Procedural Costs

Geschäftsnummer 1P.633/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against four persons for defamation and slander. The investigating judge mandated that the individual pay a security deposit for each complaint, failure of which would result in dismissal of the prosecution. The individual appealed this requirement and also requested the disqualification of the investigating judge. The appeal court granted the individual relief from the security deposit but rejected the disqualification request, citing insufficient justification. The individual subsequently filed a constitutional complaint against the appeal court's decision, which was ultimately found to lack legal grounds for further examination. The court deemed the request for legal aid inadmissible due to the apparent futility of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Cantonal Court on Recusal Denial and Procedural Costs: Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Anklagekammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise die Befangenheit der Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland verneint haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Befangenheit des Richters Strafanzeige Ausstandsbegehren Untersuchungsrichter Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}0

1P.633/2002 /err

Urteil vom 6. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Bälliz 64, 3601 Thun,

Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Schlossberg, 3601 Thun,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. D.________ reichte am 2. Juli 2002 beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Strafanzeige gegen vier Personen wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung ein. Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland stellte in vier separaten Verfügungen den Eingang der Strafanzeige gegen die vier Personen fest und forderte D.________ in allen vier Fällen auf, je eine Sicherheitsleistung zu bezahlen, ansonsten die amtliche Verfolgung von der Hand gewiesen werde. Dagegen erhob D.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen das "URA IV Thun".

2. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 den Rekurs gut und befreite D.________ von der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung. Das Ablehnungsgesuch gegen die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland wies die Anklagekammer ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das Ablehnungsgesuch gegen das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland trat sie nicht ein. Bezüglich des Ablehnungsverfahrens auferlegte die Anklagekammer D.________ wegen mutwilliger bzw. grobfahrlässiger Antragstellung die Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erklärte die Anklagekammer als gegenstandslos. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, die Anordnung der Sicherheitsleistung stelle keinen groben Verfahrensfehler dar. Ansonsten nenne der Gesuchsteller keine konkreten Kritikpunkte, welche das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Untersuchungsrichterin in objektiver Weise begründen könnten. Soweit D.________ "das ganze URA IV Thun" ablehne, fehle es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Ausserdem könne sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Gerichtspersonen und nicht gegen ganze Ämter richten. An dem auf Vorrat gestellten Begehren fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

3. D.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 28. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, die Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und die Anklagekammer beantragen Abweisung der Beschwerde.

4. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 das vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Anklagekammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise die Befangenheit der Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland verneint haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

6. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten .

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: