Rejection of Free Legal Aid for Time-Barred Liability Claim from Penitentiary Accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a request for legal aid and the appointment of a legal representative in relation to a liability claim against an inter-cantonal prison, stemming from a workplace accident that occurred in 1988. The request for legal aid was denied by the Cantonal Court Presidency on the grounds that the liability process was deemed hopeless. This decision was subsequently upheld by the Justice Commission of the Cantonal Court, which determined that the claims were time-barred. The individual then filed a constitutional complaint against this decision, which the Federal Court ultimately dismissed due to insufficient justification of the alleged constitutional violations and deemed the complaint as hopeless from the outset.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Rejection of Free Legal Aid for Time-Barred Liability Claim from Penitentiary Accident: 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
[AZA 0/2]
1P.633/2001/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*
17. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
In Sachen
E.________,
gegen
Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
betreffend
unentgeltliche Prozessführung,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Interkantonale Strafanstalt Bostadel stellte E.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes, welches ihm mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 26. Februar 2001 abgewiesen wurde.
Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete den Haftungsprozess als aussichtslos. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums erhob E.________ Beschwerde, welche von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. August 2001 abgewiesen wurde. Die Justizkommission erachtete die von E.________ geltend gemachten Ansprüche, die auf einen im Jahre 1988 in der Strafanstalt erlittenen Arbeitsunfall zurückgehen, als verjährt, weshalb das Kantonsgerichtspräsidium den Haftungsprozess zu Recht als aussichtslos beurteilt habe.
2.- Gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhob E.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 1. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 17. Oktober 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: