Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.633/2001 KI-generiert

Rejection of Free Legal Aid for Time-Barred Liability Claim from Penitentiary Accident

Geschäftsnummer 1P.633/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for legal aid and the appointment of a legal representative in relation to a liability claim against an inter-cantonal prison, stemming from a workplace accident that occurred in 1988. The request for legal aid was denied by the Cantonal Court Presidency on the grounds that the liability process was deemed hopeless. This decision was subsequently upheld by the Justice Commission of the Cantonal Court, which determined that the claims were time-barred. The individual then filed a constitutional complaint against this decision, which the Federal Court ultimately dismissed due to insufficient justification of the alleged constitutional violations and deemed the complaint as hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Rejection of Free Legal Aid for Time-Barred Liability Claim from Penitentiary Accident: 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verjährungsfrist Konkursbegehren Unterlassung der Nothilfe konnexe Verfahren Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.633/2001/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

17. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

E.________,

gegen

Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,

betreffend

unentgeltliche Prozessführung,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Interkantonale Strafanstalt Bostadel stellte E.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes, welches ihm mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 26. Februar 2001 abgewiesen wurde.

Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete den Haftungsprozess als aussichtslos. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums erhob E.________ Beschwerde, welche von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. August 2001 abgewiesen wurde. Die Justizkommission erachtete die von E.________ geltend gemachten Ansprüche, die auf einen im Jahre 1988 in der Strafanstalt erlittenen Arbeitsunfall zurückgehen, als verjährt, weshalb das Kantonsgerichtspräsidium den Haftungsprozess zu Recht als aussichtslos beurteilt habe.

2.- Gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhob E.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern

sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 1. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: