Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.632/2002 KI-generiert

Litigant's Challenge to Security Deposit and Recusal Motion Fails on Appeal

Geschäftsnummer 1P.632/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual sought to challenge a court's requirement for a security deposit of 800 CHF in ongoing criminal procedures in which they were either the accused or a private complainant. The regional court had ordered this security requirement due to concerns over the individual's unclear residence and previous legal claims pertaining to harassment and defamation. Although the upper court granted the appeal to relieve the individual from the security payment, it dismissed the request to disqualify the presiding judge from the case, ruling that there was insufficient evidence of bias. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint against this decision, which was ultimately found to lack sufficient grounds, leading to a dismissal of the complaint and a requirement for the individual to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Litigant's Challenge to Security Deposit and Recusal Motion Fails on Appeal: Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich, inwiefern gegen den für das hängige Strafverfahren zuständigen Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Recht zur Hinterlegung Forderungseingabe Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.632/2002 /err

Urteil vom 6. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg 1, 3601 Thun,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Vor dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises X Thun sind mehrere Strafverfahren, die D.________ entweder als Angeschuldigten oder als Strafanzeiger bzw. Privatkläger betreffen, vereinigt worden. Mit Verfügung vom 26. September 2002 forderte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun D.________ auf, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- bezahlen. Für den Fall der Nichtbezahlung stellte er die Vonderhandweisung der Strafverfolgung gegen die Angeschuldigten (soweit Antragsdelikte betreffend) in Aussicht. Der Gerichtspräsident führte zur Begründung aus, D.________ habe verschiedene Strafanträge wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, übler Nachrede etc. gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung seien damit erfüllt, zumal der Aufenthaltsort des Anzeigers unklar sei. Gegen diese Verfügung des Gerichtspräsidenten erhob D.________ am 4. Oktober 2002 Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen das "Kreisgericht X Thun als Ganzes".

2. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 den Rekurs gut und befreite D.________ von der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung. Das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten 4 der Gerichtskreises X Thun wies die Anklagekammer ab. Auf das Ablehnungsbegehren gegen das Kreisgericht X Thun und der dabei namentlich genannten Personen trat sie nicht ein. Bezüglich des Ablehnungsverfahrens auferlegte die Anklagekammer D.________ wegen mutwilliger bzw. grobfahrlässiger Antragstellung die Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erachtete die Anklagekammer als gegenstandslos. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, die Anordnung der Sicherheitsleistung stelle keinen groben Verfahrensfehler dar. Es bestünden keinerlei objektiven Anhaltspunkte, dass der Gerichtspräsident 4, der sein Amt erst im September 2002 angetreten habe, befangen sei. Soweit D.________ das Kreisgericht X Thun ablehne, liege der Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes. Im vorliegenden Ablehnungsverfahren gehe es einzig um das hängige Strafverfahren beim Gerichtspräsidenten 4.

3. D.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 28. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

In seiner Vernehmlassung bestreitet der Gerichtspräsident das Vorliegen von Befangenheitsgründen; er verzichtet jedoch auf die Stellung eines formellen Antrages. Die Anklagekammer beantragt Abweisung der Beschwerde.

4. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 das vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich, inwiefern gegen den für das hängige Strafverfahren zuständigen Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

6. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: