Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.63/2004 KI-generiert

Appellant's Right to Speedy Proceedings vs. Mootness on Release from Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 1P.63/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested by law enforcement authorities in Zurich on December 11, 2003, after approximately 500 grams of cocaine were found in their residence. Following this, they were placed in pre-trial detention by a judge on December 13, 2003. On January 26, 2004, their request for release was denied. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint on February 2, 2004, claiming a violation of their right to a speedy trial and sought immediate release from detention. On February 16, 2004, the authorities informed that the individual had been released from custody, leading to the constitutional complaint being rendered moot.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 156 Abs. 2 OG; Appellant's Right to Speedy Proceedings vs. Mootness on Release from Pre-Trial Detention: Following this, they were placed in pre-trial detention by a judge on December 13, 2003. On January 26, 2004, their request for release was denied. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint on February 2, 2004, claiming a violation of their right to a speedy trial and sought immediate release from detention. On February 16, 2004, the authorities informed that the individual had been released from custody, leading to the constitutional complaint being rendered moot.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft hängiges Verfahren Besitzesentziehungsklage Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Rechte der inhaftierten Person Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Ziff. 3 EMRK
Februar 2004 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt A.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Art. 40 OG
2.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
Art. 72 BZP
Cited in conjunction with Art. 40 OG for determining the allocation of costs and compensation following the rendering of the matter moot.
Art. 156 Abs. 2 OG
Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu verzichten ( Art. 156 Abs. 2 OG ), und der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 40 OG for determining the allocation of costs and compensation following the rendering of the matter moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.63/2004 /grl

Beschluss vom 18. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin

Lisa Zaugg,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 26. Januar 2004.

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verhafteten A.________ am 11. Dezember 2003, nachdem sie in ihrer Wohnung rund 500 g Kokain gefunden hatten. Am 13. Dezember 2003 wurde sie vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.

Am 26. Januar 2004 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch A.________s ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2004 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt A.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit separater Eingabe vom 4. Februar 2004 ersucht sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragt die Bezirksanwaltschaft Zürich, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

Mit Fax vom 16. Februar 2004 teilt die Bezirksanwaltschaft mit, sie habe A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen.

C. Am 23. Februar 2004 teilte das Bundesgericht A.________, der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich mit, dass es die Absicht habe, die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos abzuschreiben und setzte ihnen Frist, sich zur Kosten- und Entschädigungsregelung vernehmen zu lassen.

Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht verzichten auf Stellungnahme. A.________ beantragt, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sie angemessen zu entschädigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft ist die vorliegende, gegen deren Fortsetzung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben.

2.

2.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Es ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht festlegen, ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu entscheiden ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.2 Die Bezirksanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und sich damit dem Antrag der staatsrechtlichen Beschwerde unterzogen. Aus welchen Gründen sie dies tat, ist dem Entlassungsbefehl nicht zu entnehmen, und weder die Bezirksanwaltschaft noch das Bezirksgericht liessen sich dazu vernehmen. Unter diesen Umständen ist für die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin obsiegt hätte. Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu verzichten ( Art. 156 Abs. 2 OG ), und der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Damit wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Lisa Zaugg, eine Parteientschädigung von Fr. 1'544.10 zu bezahlen.

4. Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: