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1P.628/2003 KI-generiert

The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a criminal investigation led by the Drug Crime Division

Geschäftsnummer 1P.628/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a criminal investigation led by the Drug Crime Division. The individual argued that their constitutional rights were violated in the court's ruling from September 17, 2003. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was submitted after the legal deadline had expired, as it was only sent on October 21, 2003, instead of within the stipulated 30-day period following the notification of the initial decision. As a result, the court ruled not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 89 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 32 OG, Art. 36a OG; The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a criminal investigation led by the Drug Crime Division: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003.

Schlagwörter

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dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG ) Anklagezulassung Verfassungsbeschwerde im Ausland Strafanzeige gesetzliche Grundlage verspätete Einwendungen Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Oktober) 2003 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ) an das Bundesgericht führt;
Art. 89 OG
dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;
Art. 33 Abs. 1 OG
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );
Art. 32 OG
Oktober 2003 abgelaufen ist ( Art. 32 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.628/2003 /bie

Urteil vom 28. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

P.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass P.________ gegen den von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. September 2003 gefassten Beschluss mit Eingabe vom 20. Oktober (Postaufgabe: 21. Oktober) 2003 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ) an das Bundesgericht führt;

dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;

dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss laut Empfangsbestätigung am 19. September 2003 (Freitag) ausgehändigt erhalten hat;

dass mit Blick darauf die Beschwerdefrist am Montag, 20. Oktober 2003 abgelaufen ist ( Art. 32 OG );

dass deshalb die laut Poststempel erst am Dienstag, 21. Oktober 2003, 18.00 Uhr, der Post als eingeschriebene Sendung (Lettre signature, LSI) übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist;

dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, womit das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: