Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.625/2003 KI-generiert

Recusal Denial in Domestic Peace Case Upheld

Geschäftsnummer 1P.625/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petitioner who filed challenges against the impartiality of both a court secretary and a district judge in relation to a criminal proceeding concerning the petitioner accused of trespassing. Following the petitioner's request, the district court rejected the challenge against the secretary, while the higher court upheld the judge, reasoning that past proceedings cited by the petitioner did not demonstrate sufficient grounds for bias. Subsequently, the petitioner submitted constitutional complaints to the Federal Court contesting the decisions made by both courts regarding these rejection requests. However, those complaints did not meet the necessary legal standards to be considered valid, leading to their dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 40 OG, Art. 24 BZP, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Recusal Denial in Domestic Peace Case Upheld: Mit Eingaben vom 16. Oktober 2003 erhebt X.________ gegen die beiden vorerwähnten Beschlüsse je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Ablehnung des Gerichtssekretären und des Bezirksrichters wegen Befangenheit. In der verspätet eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2003 nennt sie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV , welche durch die angefochtenen Entscheide verletzt würden.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Rüge verfassungsmässiger Rechte Wandelungsrecht Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 BV
9 und Art. 30 Abs. 1 BV , welche durch die angefochtenen Entscheide verletzt würden.
Art. 40 OG
Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen ( Art. 40 OG i.V.m.
Art. 24 BZP
1.1 Die beiden gleichlautenden Beschwerden betreffen dasselbe Verfahren und führen zur Erörterung der gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.625/2003

1P.626/2003 /sch

Urteil vom 9. Dezember 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1P.625/2003

Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht,

Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,

und

1P.626/2003

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Ablehnung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse

des Bezirksgerichts Dielsdorf, Gesamtgericht, vom

15. September 2003 (1P.625/2003) und der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. September 2003 (1P.626/2003).

Sachverhalt:

A. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. September 2003 im Strafverfahren der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs stellte Letztere ein Ablehnungsbegehren sowohl gegen den Gerichtssekretären als auch gegen den mit dem Verfahren betrauten Bezirksrichter.

B. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2003 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtssekretären ab.

Die Verwaltungskommission des Zürcherischen Obergerichtes beschloss am 17. September 2003, dem Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Bezirksrichter nicht zu entsprechen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die von der Gesuchstellerin erwähnten früheren Verfahren für eine Befangenheit des Bezirksrichters nur relevant sein könnten, wenn diesem besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer anzulasten wären. Weil davon nicht die Rede sein könne, erweise sich das Ablehungsbegehren als unbegründet.

C. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2003 erhebt X.________ gegen die beiden vorerwähnten Beschlüsse je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Ablehnung des Gerichtssekretären und des Bezirksrichters wegen Befangenheit. In der verspätet eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2003 nennt sie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV , welche durch die angefochtenen Entscheide verletzt würden.

Das Bezirksgericht Dielsdorf und die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die beiden gleichlautenden Beschwerden betreffen dasselbe Verfahren und führen zur Erörterung der gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP ).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erhebt zwar verschiedenste Vorwürfe gegen die Richter des Bezirks- und des Obergerichtes, legt aber nicht dar - und nur das kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein - inwiefern das Bezirksgericht und die Verwaltungskommission des Obergerichts die Verfassung verletzt haben sollen, indem sie die von der Beschwerdeführerin bei ihnen gestellten Ablehnungsbegehren abgewiesen haben. Die staatsrechtlichen Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im

Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: