Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.623/2002 KI-generiert

Federal Court Mandates Conclusion of Stalled Fraud Investigation Due to Right to Expeditious Trial

Geschäftsnummer 1P.623/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual regarding allegations of fraud, embezzlement, and forgery linked to a pyramid scheme that reportedly defrauded clients of approximately 37 million francs from 1993 to 1995. The individual was arrested in 1996 and released later with a bail of 50,000 francs, which was revoked in 2001. In August 2002, the prosecution temporarily halted the investigation against him and several co-defendants, citing insufficient evidence and the inability to question a key co-defendant located in Germany. The individual contested this decision, seeking a definitive closure of the case and compensation for his time in pre-trial detention. Following a series of legal proceedings, he filed a constitutional complaint arguing that the prolonged suspension of the case violated his rights to a timely legal process. The case highlights issues of procedural delays and the impact on the accused during lengthy investigations.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 OG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 OG; Federal Court Mandates Conclusion of Stalled Fraud Investigation Due to Right to Expeditious Trial: The individual was arrested in 1996 and released later with a bail of 50,000 francs, which was revoked in 2001. In August 2002, the prosecution temporarily halted the investigation against him and several co-defendants, citing insufficient evidence and the inability to question a key co-defendant located in Germany. The individual contested this decision, seeking a definitive closure of the case and compensation for his time in pre-trial detention. Following a series of legal proceedings, he filed a constitutional complaint arguing that the prolonged suspension of the case violated his rights to a timely legal process. The case highlights issues of procedural delays and the impact on the accused during lengthy investigations.

Schlagwörter

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Betrugsermittlung konnexe Verfahren Beschleunigungsgebot Rückkehrrecht ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Entlastungsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BV
Cited in the reasoning (Point 2.1) to support the right to a conclusion of the proceedings within a reasonable time, which forms the basis for allowing the appeal.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft und die Verfügung der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur definitiven Einstellung des Strafverfahrens an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Art. 87 Abs. 2 OG
Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 87 OG
1a, die noch unter der alten Fassung von Art. 87 OG ergingen, aber nach dessen neuem, seit 1.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 OG
Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer respektive dessen Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning (Point 2.1) to support the right to a conclusion of the proceedings within a reasonable time, which forms the basis for allowing the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 134 IV 43
Admissibility of Appeal Against Suspension of Criminal Proceedings Lacking Claim of Irreparable Harm
«…r, ou d'un retard injustifié à le faire ( ATF 120 III 143 consid. 1b p. 144; ATF 117 Ia 336 consid. 1a p. 337; arrêt 1P.623/2002 du 6 mars 2003, publié in Pra 92/2003 n° 207 p. 1129). 2.3 Lorsque l'on examine la portée d'une décision de suspension…»
35.2024.15 (2024-08-12) · ti
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«…ssrecht, 6. Aufl. 2005, -8- § 78 N. 13; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.3 = Pra 2003 Nr. 207; Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 11/ILM vo…»
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«…Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet…»
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«…Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- -8-…»
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«…Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet…»
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«…atuer, ou d'un retard injustifié à le faire ( ATF 120 III 143 consid. 1b p. 144; 117 Ia 336 consid. 1a p. 337; arrêt 1P.623/2002 du 6 mars 2003, in Pra 2003 n° 207 p. 1129). 2.3 Lorsque l'on examine la portée d'une décision de suspension et ses eff…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.623/2002 /sta

Urteil vom 6. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, Limmatquai 1, 8024 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro A-3, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A. Die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Er soll an einem "Schneeball-System" mitgewirkt haben, nach welchem zwischen 1993 und Oktober 1995 über verschiedene Firmen unrechtmässig Kundengelder in der Höhe von rund 37 Millionen Franken akquiriert worden seien.

X.________ wurde am 21. Mai 1996 verhaftet und am 13. Dezember 1996 unter Auferlegung einer Fluchtkaution von 50'000 Franken aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Kaution wurde am 11. Januar 2001 aufgehoben.

Mit Verfügung vom 13. August 2002, welche von der Staatsanwaltschaft am 20. August 2002 genehmigt wurde, stellte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich die Untersuchung gegen X.________ sowie drei Mitangeschuldigte einstweilen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bisher erzielten Ermittlungsresultate liessen einen eindeutigen Schluss über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der vier Angeschuldigten nicht zu. Zur Fortführung des Verfahrens sei eine Befragung und allenfalls eine Gegenüberstellung aller Angeschuldigten notwendig. Dies sei zur Zeit nicht möglich, da sich der Mitangeklagte Y.________, ein deutscher Staatsangehöriger, offenbar in Deutschland aufhalte und es - angeblich aus gesundheitlichen Gründen - ablehne, in Zürich zu Einvernahmen zu erscheinen. Da die zuständigen deutschen Behörden die Übernahme des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen nach deutschem Recht bereits eingetretener Verjährung der zur Sprache stehenden Handlungen abgelehnt hätten, bleibe nur noch das Festhalten an der polizeilichen Ausschreibung zur Festnahme. Das Strafverfahren werde daher gegen alle Angeschuldigten eingestellt, bis Y.________ für Einvernahmen zur Verfügung stehe.

X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung und beantragte, das Strafverfahren gegen ihn sei definitiv einzustellen, und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die restliche, noch nicht entschädigte Untersuchungshaft sowie für seine Anwaltskosten in Vaduz, wo er verhaftet worden sei, auszurichten.

Die Staatsanwalt des Kantons Zürich wies den Rekurs am 25. Oktober 2002 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2002 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft und die Verfügung der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur definitiven Einstellung des Strafverfahrens an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Zürcher Strafverfolgungsbehörden Y.________ nicht zwingen können, in dieser Angelegenheit auszusagen, solange er sich in Deutschland aufhält, und er - aus welchen Gründen auch immer - offensichtlich nicht bereit ist, dies freiwillig zu tun. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er Deutschland in absehbarer Zeit verlassen wird, da ihm im Ausland die Verhaftung und die Überstellung an die Zürcher Justiz droht. Der angefochtene Entscheid, nach welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert wird, bis Y.________ für Aussagen zur Verfügung steht, schliesst dieses nicht ab, auch wenn er es auf unbestimmte Zeit nicht fortführt. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der formellen Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung verzichtet die Rechtsprechung indessen auf diese Voraussetzung ( BGE 120 III 143 E. 1b und 117 Ia 336 E. 1a, die noch unter der alten Fassung von Art. 87 OG ergingen, aber nach dessen neuem, seit 1. März 2000 in Kraft stehenden Wortlaut weiterhin Gültigkeit haben: 1P.99/2002 vom 25. März 2002 und 1P.267/2000 vom 29. Juni 2000 [anders 1P.78/2001 vom 1.6.2001, E. 1b, der eine provisorische Sistierung in gleicher Konstellation als Endentscheid behandelt]). Sie wäre ohnehin gegeben: Der Beschwerdeführer vertritt (zu Recht) den Standpunkt, dass er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch darauf habe, dass das Strafverfahren gegen ihn innert angemessener Frist, sei es durch Erhebung einer Anklage oder definitive Einstellung, zum Abschluss gebracht werde; durch eine Sistierung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit wird dieser Anspruch verletzt, ohne dass dies später geheilt werden könnte. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dies gilt allerdings nicht für den Antrag, auch den erstinstanzlichen Entscheid der Bezirksanwaltschaft aufzuheben: Dessen Mitanfechtung wäre nur zulässig, wenn, was nicht der Fall ist, der Staatsanwaltschaft bei ihrem Rekursentscheid eine eingeschränktere Überprüfungsbefugnis zukäme als dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 128 I 46 E. 1c; 126 II 377 E. 8b S. 395; 118 Ia 165 E. 2b mit Hinweisen).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Angeschuldigter habe er nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, innert angemessener Frist zu erfahren, ob an der Strafverfolgung gegen ihn festgehalten werde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft gehe denn auch selber davon aus, dass eine definitive Einstellung der Untersuchung geboten sei, wenn konkrete weitere Untersuchungshandlungen innert nützlicher Frist nicht möglich seien. Unter diesen Umständen sei ihm nicht zuzumuten, die mit der laufenden Untersuchung zusammenhängende Ungewissheit und die beruflichen und privaten Nachteile für unbestimmte Zeit weiter zu ertragen.

2.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte über den Tatverdacht ins Bild gesetzt wurde ( BGE 119 Ib 311 E. 5a S. 323 f.), mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Es soll verhindern, dass er länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist ( BGE 124 I 139 E. 2a). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie sich unter den konkreten Umständen, vorab dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles sowie dem Verhalten des Angeschuldigten und der Behörden, als angemessen erweist (BGE a.a.O. E. 2c).

2.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer spätestens am 21. Mai 1996 mit seiner Verhaftung über die Tatvorwürfe informiert. Nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung fand 1997 als letzte Untersuchungshandlung eine Zeugeneinvernahme statt. 2001 brachte die Bezirksanwaltschaft einen Teil der Vorwürfe, die sie dem Beschwerdeführer macht, zur Anklage. Das Verfahren endete am 12. Dezember 2001 mit einem Freispruch des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dauert nunmehr 6 ¾ Jahre, ohne dass dessen Abschluss absehbar wäre. Die Bezirksanwaltschaft bringt in der von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid geschützten Sistierungsverfügung klar zum Ausdruck, dass sie es erst dann weiterzuführen gedenkt, wenn ihr Y.________ für Einvernahmen zur Verfügung stehen wird. Ob dies je der Fall sein wird, ist höchst ungewiss. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden können ihm nichts anhaben, solange er Deutschland nicht verlässt, weshalb er, jedenfalls wenn der Tatverdacht der Bezirksanwaltschaft ihm gegenüber berechtigt sein sollte, allen Grund hat, dort zu bleiben und sich der Bezirksanwaltschaft nicht zu stellen. Unter diesen Umständen kann nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit weitergeführt wird. Wie das Bundesgericht bereits im ebenfalls die Staatsanwaltschaft Zürich betreffenden unveröffentlichten Entscheid 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 feststellte, hat der Beschwerdeführer unter diesen Umständen Anspruch darauf, dass das Strafverfahren zum Abschluss gebracht wird, entweder durch Anklageerhebung oder durch definitive Einstellung.

2.4 Sollte sich die vage Hoffnung der Staatsanwaltschaft bestätigen und sich die Beweislage effektiv zu Lasten des Beschwerdeführers ändern, könnte das Verfahren im Übrigen nach § 45 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 auch nach einer definitiven Einstellung wieder aufgenommen werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, N. 809 f.).

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer respektive dessen Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 OG ). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Barbara Strehle, Zürich, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro A-3, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: