Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.621/2004 KI-generiert

Criminal Complaint Against Representative and Guardianship Authority Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1P.621/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by an individual against a former representative and a guardianship authority for alleged misconduct related to the removal of her children and the commencement of a guardianship proceeding. The individual filed a complaint citing abuse of office, mismanagement, and negligence regarding accounting practices. The public prosecutor's office subsequently dismissed the case due to insufficient evidence. The individual appealed this dismissal, but the court upheld the decision, concluding that any further investigation would not yield a different outcome. The individual later brought a constitutional complaint to a higher court, which found the appeal inadmissible for failing to meet legal requirements and declined to address additional requests for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 386 Abs. 2 ZGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Criminal Complaint Against Representative and Guardianship Authority Upheld on Procedural Grounds: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafanzeige Vormundschaftsbehörde Verfahrensrechte Rechtsmissbrauch ungetreue Geschäftsbesorgung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 386 Abs. 2 ZGB
August 2001 Strafanzeige gegen die Vormundschaftsbehörde Reinach und Y.________ (ihr ehemaliger vorläufiger Vertreter gemäss Art. 386 Abs.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Beschwerdeführerin hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.621/2004 /sza

Urteil vom 12. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons

Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons

Basel-Landschaft vom 9. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erstattete am 9. August 2001 Strafanzeige gegen die Vormundschaftsbehörde Reinach und Y.________ (ihr ehemaliger vorläufiger Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB ) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, begangen im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug für ihre Kinder und der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen sie. In der Folge eröffnete das Statthalteramt Arlesheim ein Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung ein, da ein hinreichender Beweis für die angezeigten Tatbestände nicht erbracht werden könne.

Gegen diesen Einstellungsbeschluss erhob X.________ am 29. März 2004 Beschwerde. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte das Verfahrensgericht zusammenfassend aus, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei lediglich die Verfahrenseinstellung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. Aus formeller Sicht hätte die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der angezeigten Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung erfolgen müssen. Da jedoch offensichtlich sei, dass auch insoweit eine Verfahrenseinstellung erfolgen würde, könne aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich dieser beiden Tatbestände die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y.________ zu veranlassen. Hinsichtlich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung könne eine Verurteilung des Beschuldigten ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt habe.

2. Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingaben vom 21. (Postaufgabe 27. Oktober 2004) und 29. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss des Verfahrensgerichts, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Statthalteramt Arlesheim das Verfahren, entgegen ihrer Strafanzeige, einzig gegen Y.________ eröffnet habe, macht sie nicht geltend, das Verfahrensgericht hätte eine solche bereits im kantonalen Verfahren erhobene Rüge in verfassungswidriger Weise nicht behandelt; sollte die Beschwerdeführerin diese Rüge jedoch erstmals vor Bundesgericht vorgebracht haben, kann darauf aufgrund des Novenverbots nicht eingetreten werden (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357).

Auf die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesen Gründen nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).

4. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ). Die Beschwerdeführerin hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: