Constitutional Complaint Regarding Denial of Mandatory Legal Representation in Reopening Proceedings for Sexual Offense Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was previously convicted and sentenced to imprisonment for a sexual offense against a minor, followed by indefinite confinement. Over the years, the individual submitted multiple requests for the reopening of the case, all of which were denied by the authorities. In August 2004, the individual once again sought to reopen the case and requested public defense, but this request was dismissed by the relevant department. Subsequently, the individual appealed this decision, claiming that new evidence warranted a reopening. The appeal was rejected by the administrative court for lacking credible new evidence or justification for the alleged bias of a legal officer involved in the case. The individual then filed a constitutional complaint against this ruling, which was ultimately not accepted due to insufficient justification. Additionally, a request for free legal assistance was denied due to the futility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Mandatory Legal Representation in Reopening Proceedings for Sexual Offense Conviction: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.619/2004 /sza
Urteil vom 2. November 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Wiederaufnahmeverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Verwahrung auf unbestimmte Zeit an. X.________ stellte in der Folge mehrere Wiederaufnahmebegehren, welche entweder durch Prozessurteil erledigt oder unbeantwortet zu den Akten gelegt wurden.
Am 25. Mai 2001 stellte X.________ beim Kantonsgericht ein weiteres Wiederaufnahmegesuch. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 3. September 2001 ab. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 20. November 2001 nicht ein (Verfahren 1P.715/2001).
Die Strafkammer des Kantonsgerichts wies mit Entscheid vom 5. Februar 2003 das Wiederaufnahmegesuch ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.163/2003).
2. Mit Eingabe vom 22. August 2004 stellte X.________ ein weiteres Wiederaufnahmegesuch sowie ein Begehren um amtliche Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 2. September 2004 ab. Dagegen erhob X.________ am 11. September 2004 Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2004 ab. Zur Begründung führte der Präsident zusammenfassend aus, im Wiederaufnahmegesuch seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht worden, die der Strafkammer beim Urteil vom 21. November 1995 nicht bereits bekannt gewesen waren. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Leiters des Rechtsdienstes des Justiz- und Polizeidepartements mache der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft, welche dessen Unparteilichkeit in Frage stellen könnten.
3. X.________ führt gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 23. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach auf diese Begründungsanforderungen hingewiesen worden ist, setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander und legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Verwaltungsgerichtspräsident in verfassungs- oder konventionswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ). Der Beschwerdeführer hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: