Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.618/2004 KI-generiert

A legal case was presented to the Federal Tribunal regarding a complaint against a ruling made by the Cantonal Court President of Appenzell A.Rh

Geschäftsnummer 1P.618/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal case was presented to the Federal Tribunal regarding a complaint against a ruling made by the Cantonal Court President of Appenzell A.Rh. on October 19, 2004, which confirmed the investigative detention of the individual on October 15, 2004. The individual filed a constitutional complaint on October 26, 2004, requesting immediate release from detention. Subsequently, it was noted that the individual was released from custody on November 5, 2004, leading to the withdrawal of the complaint and the initiation of compensation proceedings for wrongful detention. Consequently, the Federal Tribunal decided to terminate the case due to the withdrawal of the complaint and provided legal aid to the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 EMRK, Art. 156 OG, Art. 152 OG; A legal case was presented to the Federal Tribunal regarding a complaint against a ruling made by the Cantonal Court President of Appenzell A.Rh: Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Gesagten zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abzuschreiben. Dabei rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 156 OG ). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verfassung Verfassungsbeschwerde im Ausland Widerruf des bedingten Strafvollzugs kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 EMRK
9, 29 und 31 BV , Art. 5 EMRK (Haftprüfung),
Art. 156 OG
Dabei rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 156 OG ).
Art. 152 OG
Dem Gesuch ist zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind ( Art. 152 OG ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.618/2004 /sza

Verfügung vom 16.November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,

Rathaus, 9043 Trogen,

Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.

Gegenstand

Art. 9, 29 und 31 BV , Art. 5 EMRK (Haftprüfung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 19. Oktober 2004.

Es wird in Erwägung gezogen:

Der Kantonsgerichtspräsident von Appenzell A.Rh. hat am 19. Oktober 2004 im Haftprüfungsverfahren die gegen X.________ am 15. Oktober 2004 angeordnete Untersuchungshaft bestätigt und erkannt, die Haft falle dahin, wenn nicht innert 20 Tagen um eine Verlängerung nachgesucht werde.

Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 26. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde führen, u.a. mit dem Antrag, er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde nach dem ersten Schriftenwechsel das Recht auf Replik bis zum 10. November 2004 eingeräumt. Mit Eingabe vom 12. November 2004 wandte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Sie wies darauf hin, dass ihr Klient am 5. November 2004 aus der Haft entlassen worden sei. Deshalb werde die staatsrechtliche Beschwerde zurückgezogen. Allerdings werde umgehend ein Verfahren auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft anhängig gemacht werden.

Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Gesagten zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abzuschreiben. Dabei rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 156 OG ). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind ( Art. 152 OG ).

Demnach wird verfügt:

1. Das bundesgerichtliche Verfahren (1P.618/2004) wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Kathrin Gruber, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2004

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: