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1P.611/2005 KI-generiert

The case involves a foundation seeking to be recognized as a harmed party in an ongoing criminal appeal against a judgment from a lower court

Geschäftsnummer 1P.611/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foundation seeking to be recognized as a harmed party in an ongoing criminal appeal against a judgment from a lower court. The foundation made requests to the appellate court for clarification of its party status, but the court president indicated that it could not confirm this status prior to the main hearing. Subsequently, the foundation filed a constitutional complaint against this non-decision, asserting that it was unfairly denied its rights as a party. However, it was determined that the court had not made any definitive ruling on the foundation's status in the criminal proceedings, leading to the conclusion that the foundation lacked a legally protected interest necessary to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a foundation seeking to be recognized as a harmed party in an ongoing criminal appeal against a judgment from a lower court: Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung sei ihr die Parteistellung im Strafverfahren gegen Y.________ abgesprochen worden, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei.

Schlagwörter

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Stiftung rechtlich geschütztes Interesse Rechtsstellung Strafanzeige Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ).
Art. 86 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.611/2005 /ggs

Urteil vom 29. September 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Stiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Appellationsgerichtspräsident des Kantons

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Zulassung als Partei in einem Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons

Basel-Stadt vom 1. September 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In einem vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Appellationsverfahren in Sachen Y.________ und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juli 2003 ersuchte die Stiftung X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2005 und 25. August 2005 das Appellationsgericht um Mitteilung, ob sie als geschädigte Partei zu betrachten sei. Mit Verfügung vom 26. August 2005 teilte der Präsident des Appellationsgerichts der Stiftung X.________ Folgendes mit:

"Ob die Stiftung X.________ als geschädigt zu betrachten ist, bildet Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es kann daher im Vorfeld der Verhandlung keine Bestätigung abgegeben werden, dass das Gericht die Stiftung als geschädigt oder als nicht geschädigt betrachtet."

Mit Schreiben vom 30. August 2005 ersuchte die Stiftung X.________ um Klarstellung ihrer Stellung im Appellationsverfahren. Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erliess am 1. September 2005 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

"Eingabe an Staatsanwaltschaft und Verteidigung zustellen zur Kenntnisnahme."

2. Die Stiftung X.________ erhob mit Eingabe vom 20. September 2005 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2005 und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Appellationsgericht Basel-Stadt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ Parteistellung einzuräumen. Ausserdem ersuchte sie, dass das Appellationsgericht im Sinne einer vorsorglichen Verfügung anzuweisen sei, die Ladung für das auf den 18. - 21. Oktober 2005 anberaumte Appellationsverfahren abzunehmen und diese auf einen Zeitpunkt neu anzusetzen, welcher es ihr erlaube, ihre Parteirechte wahrzunehmen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung sei ihr die Parteistellung im Strafverfahren gegen Y.________ abgesprochen worden, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei.

Das Dispositiv einer Verfügung enthält die rechtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dabei hat das Dispositiv als eigentlicher Anfechtungsgegenstand zu gelten. In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv des Entscheides, nicht dagegen die Begründung (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 128 und 323).

Im vorliegenden Fall äussert sich der Appellationsgerichtspräsident in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar negativ über die anbegehrte Parteistellung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber lässt sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ in irgendeiner Weise eine Entscheidung gefällt wurde. Aus dem Dispositiv ergibt sich lediglich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. August 2005 den Verfahrensbeteiligten im hängigen Appellationsverfahren zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. Mit Blick auf die Formulierung im Dispositiv ergibt sich somit nicht, dass der Appellationsgerichtspräsident hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren in irgendeiner Weise einen Entscheid gefällt hätte, zumal er mit Verfügung vom 26. August 2005 seine präsidiale Zuständigkeit in diesem Punkt zumindest in Frage gestellt hatte. Ein entsprechender Entscheid über die Parteistellung der Beschwerdeführerin fällt damit in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, welches wohl anlässlich der Hauptverhandlung - allenfalls vorfrageweise - darüber entscheiden wird. Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Entscheidung getroffen hat, fehlt der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Mangels rechtlich geschützten Interesses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: