Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.609/2003 KI-generiert

Private Complainant v. Cantonal Court and Prosecutor on Investigation Discontinuation and Costs

Geschäftsnummer 1P.609/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a private complainant contested the decision of a public prosecutor's office to end a criminal investigation concerning bodily injury. Following the prosecutor's decision to close the investigation and assign the investigation costs to the complainant, the complainant appealed to the Criminal and Prosecution Commission of the cantonal court. However, the court rejected the appeal, stating that the complainant failed to adequately address the original prosecutor's decision. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to the federal court, which was deemed insufficiently justified, resulting in the court's refusal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Private Complainant v. Cantonal Court and Prosecutor on Investigation Discontinuation and Costs: Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Körperverletzung Ausstand des Staatsanwalts verfassungsmässige Anforderung Einstellung des Verfahrens Abschluss der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.609/2003 /err

Urteil vom 22. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

M.________,

Beschwerdegegner,

Amtsstatthalteramt Hochdorf, Hauptstrasse 3, 6280 Hochdorf,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Einstellungsentscheide,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf stellte mit Entscheid vom 27. Mai 2003 die Strafuntersuchung gegen Dr.med. M.________ betreffend Körperverletzung ein und überband dem Privatkläger, S.________, die amtlichen Untersuchungskosten. Am 17. Juni 2003 visierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Einstellung der Untersuchung. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalteramtes erhob S.________ sowohl hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung als auch im Kostenpunkt Rekurs.

Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 13. August 2003 auf den Rekurs betreffend die Untersuchungseinstellung nicht ein. Sie führte u.a. aus, der Rekurrent sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Verfügung des Amtsstatthalters unterblieben sei.

Gleichentags trat die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts mit einem separaten Entscheid auch auf den Rekurs im Kostenpunkt nicht ein. Auch in diesem Verfahren kam die Kriminal- und Anklagekommission zum Schluss, dass der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei; es fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

2. S.________ reichte am 9. Oktober 2003 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen die beiden Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. August 2003 beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 9. Oktober 2003 nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Begründungen, die zum Nichteintreten auf die beiden Rekurse führten, nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: