Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.591/2004 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims

Geschäftsnummer 1P.591/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for running a red light by the police court in Zurich. After contesting the fine and undergoing an investigation, the municipal court upheld the penalty. The individual subsequently appealed this decision to the cantonal court, which also dismissed the appeal. Upon receiving the cantonal court's ruling, the individual filed a constitutional complaint, arguing violations of their legal rights. However, the complaint was deemed insufficient in its justification, leading to the dismissal of the case by the Federal Tribunal, which found the individual's arguments inadequate and lacking detail regarding the alleged constitutional violations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Traffic Fine Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Ordnungsbusse ungenügende Rechtsschrift Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.591/2004 /sta

Urteil vom 28. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren (SVG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Polizeirichter der Stadt Zürich verurteilte X.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 wegen Missachtung des Rotlichts eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt indessen nach Durchführung einer Untersuchung an seiner Busse fest, worauf X.________ gerichtliche Beurteilung verlangte.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ am 13. November 2003 wegen Missachtung des Rotlichts eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.--. Eine dagegen von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. August 2004 ab.

2. Gegen den ihm am 15. September 2004 zugestellten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich erhob X.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 13. Oktober 2004, die sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. So behauptet er beispielsweise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne jedoch aufzuzeigen, durch welches Verhalten die kantonalen Behörden dieses verfassungsmässige Recht nach seiner Auffassung verletzten. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: