Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.591/2002 KI-generiert

Driver Challenges Investigative Costs After Speeding Fine

Geschäftsnummer 1P.591/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was fined for exceeding the speed limit by a local authority. Following the initial fine and conviction, the individual contested the allocation of procedural costs associated with the case, which resulted in a further ruling imposing those costs on him. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, which rejected the appeal. When the individual later submitted a constitutional complaint to the federal court, the court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Driver Challenges Investigative Costs After Speeding Fine: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 7. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten gesetzlicher Anspruch Verkehrsunfallschadensersatz Verletzung des Beschleunigungsgebots Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.591/2002 /err

Urteil vom 12. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach,

6002 Luzern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 18. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt verurteilte mit Verfügung vom 9. Mai 2001 S.________ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 40.--. S.________ erhob dagegen Einsprache und verlangte eine lückenlose Abklärung darüber, ob er tatsächlich der fehlbare Lenker gewesen sei. In der Folge wurde S.________ als Führer des fraglichen Fahrzeuges zur Tatzeit ermittelt. Mit begründetem Urteil vom 9. August 2001 sprach ihn der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.-- und überband ihm die amtlichen Untersuchungskosten von Fr. 410.--.

2. Gegen die vom Amtsstatthalter verfügte Kostenverlegung erhob S.________ Einsprache. Das Amtsgericht Luzern-Stadt verurteilte ihn mit Entscheid vom 14. Februar 2002 zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten von Fr. 610.--. Dagegen erhob S.________ Kassationsbeschwerde. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

3. Gegen diesen Entscheid wandte sich S.________ mit Eingabe vom 11. November 2002 an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses überwies am 14. November 2002 die Eingabe von S.________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht teilte S.________ mit Schreiben vom 22. November 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel nicht. Er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. Ausserdem forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 6. Dezember 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten.

Am 4. Dezember sandte die Post das Schreiben vom 22. November 2002 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 7. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise ist jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: