Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.582/2004 KI-generiert

A complaint was filed on January 16, 2004, alleging misconduct and document-related offenses against a municipal social services chief

Geschäftsnummer 1P.582/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed on January 16, 2004, alleging misconduct and document-related offenses against a municipal social services chief. The case was referred to a lower court, where a preliminary hearing was scheduled. During this hearing, the presiding judge limited the scope of the case to recent events, prompting the complainant to request an expansion of the inquiry to include historical events from the past ten years. The presiding judge declined this request, leading the complainant's attorney to argue for the judge's disqualification due to perceived bias. Subsequently, the higher court dismissed the disqualification request on September 6, 2004, prompting the complainant to file constitutional grievances against this decision. The higher court ruled that the presiding judge acted within acceptable procedural bounds, leading to the dismissal of the complainant's grievance as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 30 BV, Art. 308 StrV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 37 Abs. 2 StrV, Art. 53 Abs. 1 StrV; A complaint was filed on January 16, 2004, alleging misconduct and document-related offenses against a municipal social services chief: Nach dem Gesagten widerspricht die einlässlich begründete Kostenauflage gemäss Art. 37 Abs. 2 StrV/BE wegen Mutwilligkeit des Ablehnungsgesuchs, trotz ursprünglich gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Art. 53 Abs. 1 StrV/BE), weder dem Willkürverbot noch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 9 und 29 Abs 3 BV ).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Ausstandsbegehren Sozialamt sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Sozialhilfebetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 BV
3 und Art. 30 BV (Ausstand),
Art. 308 StrV
Im Übrigen verwies er auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 308 StrV/BE.
Art. 30 Abs. 1 BV
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), sind ihre Vorbringen nicht geeignet, diesen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
Art. 37 Abs. 2 StrV
Nach dem Gesagten widerspricht die einlässlich begründete Kostenauflage gemäss Art. 37 Abs. 2 StrV/BE wegen Mutwilligkeit des Ablehnungsgesuchs, trotz ursprünglich gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (vgl.
Art. 53 Abs. 1 StrV
Art. 53 Abs. 1 StrV/BE), weder dem Willkürverbot noch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art.
Art. 36a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 152 OG
Sie ist als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten, so dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.582/2004 /zga

Urteil vom 7. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfisterer.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber,

Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg 1, 3601 Thun,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Art. 9, 29 Abs. 3 und Art. 30 BV (Ausstand),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 6. September 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ reichte mit Schreiben vom 16. Januar 2004 gegen Z.________, Chef der Sozialdienste der Stadt Thun, eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundendelikten ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Angeschuldigte wurde in der Folge mit Überweisungsbeschluss vom 30. Juni bzw. 1. Juli 2004 an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises X Thun überwiesen.

Der zuständige Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun lud die Parteien mit Verfügung vom 14. Juli 2004 auf den 19. August 2004 zu einer ersten Einvernahme evtl. Hauptverhandlung vor. Zu Beginn dieser Einvernahme erklärte der Vorsitzende den Anwesenden, dass ausschliesslich der überwiesene Sachverhalt, nicht aber Geschehnisse, welche sich vor zehn Jahren ereignet hätten, zu beurteilen seien. Fürsprecher Beat Kurt verlangte jedoch namens der Privatklägerin eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Ereignisse der letzten zehn Jahre. Der Vorsitzende bestätigte, dass er den Sachverhalt (d.h. das Verfahren) allenfalls ausdehnen könne, er aber zunächst die Parteien einzuvernehmen gedenke. Im Übrigen verwies er auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 308 StrV/BE. Fürsprecher Kurt lehnte daraufhin den Vorsitzenden als zuständigen Richter ab, weil dieser die Verfahrensausdehnung verweigert habe. Aus den Akten werde klar ersichtlich, dass das Verfahren zwingend auszudehnen sei. Dadurch, dass der Vorsitzende dies nicht gemacht habe, zeige sich, dass er befangen sei.

Mit Beschluss vom 6. September 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ablehnungsbegehren ab.

B. X.________ erhebt mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt dessen Aufhebung. Sie stellt gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Z.________, der Gerichtspräsident 4 und das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde, Z.________ soweit darauf einzutreten sei.

C. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 18. Oktober 2004 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Das Obergericht hat Gehalt und Umfang dieser Garantie zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2. Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es das Ablehnungsbegehren abgewiesen hat. Namentlich war es der Ansicht, der Gerichtspräsident habe die verlangte Ausdehnung nicht endgültig abgelehnt, sondern für später vorbehalten. Damit habe er im Rahmen seines verfahrensleitenden Ermessens gehandelt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit dem Beschluss des Obergerichts hinreichend auseinander setzt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), sind ihre Vorbringen nicht geeignet, diesen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Bei objektiver Betrachtung stellt das Verhalten des Gerichtspräsidenten 4 nicht im Geringsten einen groben prozessualen Fehlentscheid dar, der den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit wecken könnte. Wie das Obergericht zutreffend erkannt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtspräsident 4 allein aufgrund der Ablehnung der Ausdehnung befangen sein sollte.

Nach dem Gesagten widerspricht die einlässlich begründete Kostenauflage gemäss Art. 37 Abs. 2 StrV/BE wegen Mutwilligkeit des Ablehnungsgesuchs, trotz ursprünglich gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Art. 53 Abs. 1 StrV/BE), weder dem Willkürverbot noch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 9 und 29 Abs 3 BV ).

3. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Sie ist als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten, so dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sie hat zudem dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: