Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.581/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Request for Clarification and Address Correction

Geschäftsnummer 1P.581/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a request for clarification of a previous decision made on October 10, 2002. The applicant sought to have the court provide an explanation within a specified timeframe, claiming that the earlier ruling was unclear and difficult to contest. However, the court determined that the conditions for providing such clarification were not met since the applicant essentially argued that the ruling was incorrect rather than ambiguous. Additionally, the court addressed the issue of the opposing party's address, concluding that changes were unwarranted. Consequently, the request for clarification was denied, and the applicant was ordered to cover the legal costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 156 OG, Art. 145 Abs. 3 i.V.m, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Dismisses Request for Clarification and Address Correction: Am 10. Oktober 2002 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von X.________ gegen das Urteil vom 19. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Gesuch vom 3. November 2002 beantragt X.________, ihm das Revisionsurteil innert 10 Tagen, d.h. bis zum 14. November 2002, zu erläutern. Ausserdem habe er sowohl mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde als auch mit seiner Revision eine Bescheinigung ins Recht gelegt, wonach der Revisionsgegner in Freiburg im Breisgau und nicht in Möhlin wohnhaft sei; das Rubrum sei entsprechend zu korrigieren.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wohnsitzwechsel Gegendarstellung Streitgegenstand Bejahung der Zuständigkeit Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 Abs. 1 OG
Nach Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 145 Abs. 3 i.V.m
im Verfahren nach Art. 145 Abs. 3 i.V.m.
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.581/2002 /zga

Urteil vom 13. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser, Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden,

Gerichtspräsidium Rheinfelden, 4310 Rheinfelden,

Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.441/2002

vom 10. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 10. Oktober 2002 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von X.________ gegen das Urteil vom 19. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Gesuch vom 3. November 2002 beantragt X.________, ihm das Revisionsurteil innert 10 Tagen, d.h. bis zum 14. November 2002, zu erläutern. Ausserdem habe er sowohl mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde als auch mit seiner Revision eine Bescheinigung ins Recht gelegt, wonach der Revisionsgegner in Freiburg im Breisgau und nicht in Möhlin wohnhaft sei; das Rubrum sei entsprechend zu korrigieren.

2. Nach Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, macht doch der Gesuchsteller sinngemäss bloss geltend, das Revisionsurteil vom 10. Oktober 2002 sei falsch und unvollständig begründet, sodass er nicht in der Lage sei, es sachgerecht anzufechten. Das Erläuterungsgesuch ist daher abzuweisen. Zu einer Änderung der Zustelladresse des Revisionsgegners, die keineswegs mit seinem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen muss, besteht im Übrigen kein Anlass. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass allfällige weitere den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Rechtsmitteleingaben in dieser Sache ohne Korrespondenz abgelegt würden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Rheinfelden und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: