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1P.580/2003 KI-generiert

A criminal procedure was initiated against an individual in the canton of Graubünden for serious traffic violations, specifically for attempting to overtake a police vehicle on a highway while following closely behind for approximately one kilometer

Geschäftsnummer 1P.580/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal procedure was initiated against an individual in the canton of Graubünden for serious traffic violations, specifically for attempting to overtake a police vehicle on a highway while following closely behind for approximately one kilometer. The individual requested the examination of a witness residing in Peru, who had been driving behind him during the incident, to provide testimony about the situation. However, the request was denied by the investigating judge, and subsequent appeals to the prosecution and the cantonal court were also rejected, primarily because the potential witness indicated he could not provide any information regarding the distance between the vehicles. The individual subsequently filed a constitutional complaint citing violations of rights, challenging the denial of the witness request, but this appeal was not accepted by the federal court, which noted that the individual could reintroduce the evidence in the ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; A criminal procedure was initiated against an individual in the canton of Graubünden for serious traffic violations, specifically for attempting to overtake a police vehicle on a highway while following closely behind for approximately one kilometer: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2003 erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV mit dem Antrag, den Entscheid der kantonsgerichtlichen Beschwerdekammer aufzuheben.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Anhörung oder Verhör Versuch im Strafrecht Zwischenentscheid Zeugnisverweigerungsrecht Vorführung vor der Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
29 und Art. 9 BV (Beweisergänzung, Strafverfahren),
Art. 29 Abs. 2 BV
September 2003 erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 87 Abs. 2 OG
Er schliesst dieses nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), und es ist auch nicht ersichtlich, da er diesen Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren erneut einbringen kann.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.580/2003 /err

Urteil vom 28. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Art. 29 und Art. 9 BV (Beweisergänzung, Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 18. August 2003.

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden führen gegen B.________ ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung. Sie verdächtigen ihn, am 26. August 2002 auf der Südspur der Autostrasse A13 von Thusis Richtung Sufers versucht zu haben, ein neutrales Polizeifahrzeug zu überholen. Bei diesem wegen des vielen Gegenverkehrs erfolglos gebliebenen Manöver habe er auf einer Strecke von rund einem Kilometer bis auf etwa drei Meter auf das Polizeifahrzeug aufgeschlossen.

B.________ beantragte beim Untersuchungsrichter die Einvernahme des in Lima/Peru wohnhaften L.________ als Zeugen, da dieser hinter ihm gefahren sei und Angaben zum Vorfall machen könne.

Der Untersuchungsrichter lehnte den Antrag am 19. Mai 2003 ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wies die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde am 1. Juli 2003 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass L.________ gegenüber der Polizei telefonisch erklärt habe, er könne zum Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen Burkhardts keine Angaben machen.

Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde am 14. August 2003 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2003 erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV mit dem Antrag, den Entscheid der kantonsgerichtlichen Beschwerdekammer aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt die Abweisung eines Beweisantrages in einem Strafverfahren. Er schliesst dieses nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), und es ist auch nicht ersichtlich, da er diesen Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren erneut einbringen kann. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: