Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.579/2006 KI-generiert

The case involves a legal challenge by an individual against the decision of the Zürich administrative court regarding a street expansion project in a municipality

Geschäftsnummer 1P.579/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against the decision of the Zürich administrative court regarding a street expansion project in a municipality. The project was publicly announced in May 2005, and the individual's objections were dismissed both by the local council and the district council. The administrative court upheld these decisions, stating that the individual lacked standing to appeal and would not suffer any disadvantage due to the expansion. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint, which was assessed by the federal court, ultimately determining that the complaint was largely unfounded and did not meet the criteria for a legitimate appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 3 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves a legal challenge by an individual against the decision of the Zürich administrative court regarding a street expansion project in a municipality: dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG auch im staatsrechtlichen Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern abzusehen ist.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Legitimation gegen Baubewilligung Gemeindestrasse fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 3 OG
dass die Beschwerdeschrift Züge einer übermässig weitschweifigen Eingabe im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG trägt, sich die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet bzw.
Art. 86 Abs. 1 OG
dass Anfechtungsobjekt im staatsrechtlichen Verfahren allein der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein kann ( Art. 86 Abs. 1 OG ) und somit auf die Beschwerdevorbringen, die sich gegen die Entscheide und das Vorgehen der unteren Instanzen richten, nicht einzutreten ist,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und
Art. 159 Abs. 2 OG
dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG auch im staatsrechtlichen Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern abzusehen ist.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.579/2006 /fun

Urteil vom 4. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Schilling.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn,

gegen

Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwältin

Nadja Herz,

Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,

8706 Meilen,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Festsetzung Strassenprojekt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

3. Kammer, vom 15. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

dass das Projekt für den Ausbau der Goldacherstrasse in Küsnacht im Mai 2005 öffentlich aufgelegt wurde,

dass der Gemeinderat Küsnacht die Einsprache von X.________ abwies und der Bezirksrat Meilen auf den hernach erhobenen Rekurs nicht eintrat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 15. Juni 2006 abwies, da die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelbefugnis in den unterinstanzlichen Verfahren nicht dargetan habe und ihr durch den Strassenausbau auch kein Nachteil entstehe, der sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiere,

dass X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat,

dass die Beschwerdeschrift Züge einer übermässig weitschweifigen Eingabe im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG trägt, sich die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist,

dass Anfechtungsobjekt im staatsrechtlichen Verfahren allein der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein kann ( Art. 86 Abs. 1 OG ) und somit auf die Beschwerdevorbringen, die sich gegen die Entscheide und das Vorgehen der unteren Instanzen richten, nicht einzutreten ist,

dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid die Auffassung des Bezirksrats, es mangle der Beschwerdeführerin an der Rechtsmittellegitimation, im Ergebnis bestätigt hat und daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gericht habe sich zu Unrecht mit der Sache selbst nicht befasst, ins Leere stösst,

dass in der staatsrechtlichen Beschwerde über weite Strecken rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, auf die im staatsrechtlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann,

dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu gewissen - letztlich unerheblichen - Verfahrensmängeln im Einsprache- und Rekursverfahren verfassungsrechtlich haltbar sind,

dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelbefugnis zugestanden werden könne, vertretbar ist,

dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein Anlass bestand, die Beschwerdeführerin zur - Streitgegenstand bildenden - Frage der Beschwerdelegitimation zusätzlich anzuhören,

dass die staatsrechtliche Beschwerde demnach unter Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 3 OG ),

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und

dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG auch im staatsrechtlichen Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern abzusehen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: