Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.577/2003 KI-generiert

Criminal complainant's standing to appeal refusal to open proceedings for prosecutor's forwarding of a stay motion.

Geschäftsnummer 1P.577/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainants' public-law appeal and denied their request for free legal aid, ordering them to pay the court fee of CHF 500. The appeal challenged the Canton of St. Gallen's decision not to open criminal proceedings against the public prosecutor's office for forwarding the complainants' motion to stay proceedings to various criminal prosecution offices. The Court held that the complainants lacked standing to appeal on the merits, as private individuals generally have no legally protected interest in the prosecution of criminal offenses, which belongs exclusively to the state; they could only challenge violations of procedural rights, which they did not allege. The Court also noted the complainants were not victims under the Victim Assistance Act and that their request to file a supplementary brief was denied because the appeal deadline is a statutory period that cannot be extended.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Criminal complainant's standing to appeal refusal to open proceedings for prosecutor's forwarding of a stay motion: The appeal challenged the Canton of St. Gallen's decision not to open criminal proceedings against the public prosecutor's office for forwarding the complainants' motion to stay proceedings to various criminal prosecution offices. The Court held that the complainants lacked standing to appeal on the merits, as private individuals generally have no legally protected interest in the prosecution of criminal offenses, which belongs exclusively to the state; they could only challenge violations of procedural rights, which they did not allege. The Court also noted the complainants were not victims under the Victim Assistance Act and that their request to file a supplementary brief was denied because the appeal deadline is a statutory period that cannot be extended.

Schlagwörter

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Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Verletzung von Verfahrensrechten Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
Cited in the denial of the request for an extension of the appeal deadline, as the deadline is statutory and cannot be extended.
Art. 88 OG
Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to lack of standing in the matter.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist".
Art. 152 OG
Cited for the denial of the request for free legal aid due to the appeal being evidently without prospect of success.
Art. 156 Abs. 1 OG
Cited for imposing the court costs on the complainants.
Art. 36a OG
Cited as the procedural basis for the decision, indicating the appeal was dealt with in a simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 OG

Cited in the denial of the request for an extension of the appeal deadline, as the deadline is statutory and cannot be extended.

Art. 88 OG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to lack of standing in the matter.

Art. 152 OG

Cited for the denial of the request for free legal aid due to the appeal being evidently without prospect of success.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited for imposing the court costs on the complainants.

Art. 36a OG

Cited as the procedural basis for the decision, indicating the appeal was dealt with in a simplified procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.577/2003 /zga

Urteil vom 8. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

- X.________,

- Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 25. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ und Y.________ erhoben am 19. Mai 2003 unter anderem Strafklage gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Sie machten zur Begründung geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein an sie gerichtetes Sistierungsbegehren an verschiedene Amtsstellen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Am 25. Juni 2003 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte aus, dass kein strafbares Verhalten mit der von den Strafklägern gerügten Weiterleitung des Sistierungsbegehrens ersichtlich sei. Die Weiterleitung entspreche pflichtgemässem Handeln, müssten doch die vom Sistierungsbegehren betroffenen Amtsstellen hiervon Kenntnis erhalten.

2. Mit gleichlautenden Eingaben vom 15. September 2003 an das Kantonsgericht St. Gallen, an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie an das Bundesgericht erheben X.________ und Y.________ sinngemäss staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2003.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen, ist abzuweisen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.

4. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

5. An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind deshalb nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG .

6. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 4 dargelegten Sinne machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

7. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: