Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.568/2005 KI-generiert

Stans Plot Area Dispute Interlocutory Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1P.568/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a lengthy legal dispute between two parties regarding the determination of the assessable land area of a specific parcel in Stans, Switzerland. The municipal council initially set the land area at 1,733 m², a decision that was later overturned by the regional government, which favored one party's complaint. Subsequently, the administrative court reinstated the original municipal council's determination, leading the affected party to file a constitutional complaint, alleging violations of legal rights and arbitrariness. The administrative court's decision was contested at the federal level, but ultimately, the federal court deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG; Stans Plot Area Dispute Interlocutory Appeal Inadmissibility: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2005 wegen Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Baugelände Verwaltungsbeschwerde Bauordnung Bodenrecht Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
September 2005 wegen Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des rechtlichen Gehörs ( Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
9 BV ) und des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Art. 86 Abs. 1 OG
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Nach ständiger Rechtsprechung sind derartige Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , und zwar selbst dann, wenn bestimmte Rechtsfragen endgültig beurteilt werden ( BGE 131 III 404 E: 3.3, BGE 122 I 39 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) und ist auch nicht ersichtlich.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ).
Art. 159 OG
Mit Blick auf den gestellten Antrag steht der Gemeinde Stans keine Parteientschädigung zu ( Art. 159 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.568/2005 /sza

Urteil vom 14. November 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulf Walz,

Gemeinderat Stans, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Viktor Furrer, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans,

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Gegenstand

Festlegung der anrechenbaren Grundstücksfläche für die Parzelle Nr. 1132, "Hansmatt Nord-Ost", Grundbuch Stans,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. April 2005.

Sachverhalt:

A. Im Verlauf der langjährigen bau- und planungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und der Y.________ AG, welche nebst den kommunalen und kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auch das Bundesgericht bereits wiederholt beschäftigte (Entscheide 1P.502/1999 vom 17. Februar 2000, 1P.368/1998 vom 11. November 1998, 1P.272/1998 vom 14. Juli 1998 und 1P.520/1996 vom 21. Januar 1997, auf welche für die Vorgeschichte verwiesen wird), beschloss der Gemeinderat Stans am 28. Mai 2001:

"1. Es wird festgestellt, dass die anrechenbare Grundstücksfläche gemäss §§ 10 und 11 BauV der Parzelle 1132, Hansmatt, Grundbuch Stans, 1'733 m2 beträgt."

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hiess am 29. Juni 2004 die Beschwerde X.________s gegen diesen Beschluss der Gemeinde Stans gut und hob ihn auf, wobei er verschiedene Feststellungen traf und der Gemeinde Stans Anweisungen erteilte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess am 26. April 2005 (Versand am 11. August 2005) die Beschwerde der Y.________ AG gut, hob den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2004 auf und wies die Sache an diesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren zurück.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2005 wegen Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

C. Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf weitere Bemerkungen. Der Regierungsrat beantragt unter Verweis auf seinen Beschluss vom 29. Juni 2004, die Beschwerde gutzuheissen. Die Y.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stans beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Er schliesst indessen das Verfahren nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Fortsetzung, indem die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind derartige Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , und zwar selbst dann, wenn bestimmte Rechtsfragen endgültig beurteilt werden ( BGE 131 III 404 E: 3.3, BGE 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a). Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts wäre somit nach Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 OG ). Ausserdem hat er der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf den gestellten Antrag steht der Gemeinde Stans keine Parteientschädigung zu ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Y.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: