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1P.565/2005 KI-generiert

In a case involving an appeal before the Appellate Court of Basel-Stadt regarding a ruling from the Basel-Stadt Criminal Court, a non-profit organization sought clarification of its status in the ongoing legal proceedings

Geschäftsnummer 1P.565/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving an appeal before the Appellate Court of Basel-Stadt regarding a ruling from the Basel-Stadt Criminal Court, a non-profit organization sought clarification of its status in the ongoing legal proceedings. The Appellate Court president issued a directive that simply acknowledged the organization's submission without granting it party status in the case against the opposing party. Subsequently, the organization filed a constitutional complaint challenging this directive, arguing that it had been denied its rightful participation in the criminal proceedings. However, the court ultimately concluded that the organization lacked a legally protected interest in contesting the directive, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In a case involving an appeal before the Appellate Court of Basel-Stadt regarding a ruling from the Basel-Stadt Criminal Court, a non-profit organization sought clarification of its status in the ongoing legal proceedings: Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung sei ihr die Parteistellung im Strafverfahren gegen Y.________ abgesprochen worden, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse sachliche Unzuständigkeit Verein Rechtsstellung fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ).
Art. 86 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.565/2005 /ggs

Urteil vom 29. September 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Gönner-Vereinigung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Ludwig Schmid,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Appellationsgerichtspräsident des Kantons

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Zulassung als Partei in einem Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons

Basel-Stadt vom 8. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In einem vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Appellationsverfahren in Sachen Y.________ und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juli 2003 ersuchte die Gönner-Vereinigung X.________ mit Schreiben vom 4. August 2004 das Appellationsgericht "um Klärung der Position der Gönner-Vereinigung X.________ in diesem Verfahren".

Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erliess am 8. August 2005 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

"Eingabe von Advokat L. Schmid an Staatsanwaltschaft und an Verteidigung zustellen zur Kenntnisnahme."

2. Die Gönner-Vereinigung X.________ erhob mit Eingabe vom 12. September 2005 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2005 und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Appellationsgericht Basel-Stadt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ Parteistellung einzuräumen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat ( Art. 88 OG ). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung sei ihr die Parteistellung im Strafverfahren gegen Y.________ abgesprochen worden, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei.

Das Dispositiv einer Verfügung enthält die rechtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dabei hat das Dispositiv als eigentlicher Anfechtungsgegenstand zu gelten. In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv des Entscheides, nicht dagegen die Begründung (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 128 und 323). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ in irgendeiner Weise eine Entscheidung gefällt wurde. Aus dem Dispositiv ergibt sich lediglich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Verfahrensbeteiligten im hängigen Appellationsverfahren zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. In der Begründung der angefochtenen Verfügung machte der Appellationsgerichtspräsident zwar Ausführungen zur Parteistellung, doch mit Blick auf die Formulierung im Dispositiv ergibt sich nicht, dass er insoweit irgendeinen Entscheid gefällt hätte und dazu auch zuständig gewesen wäre. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben sollte. Mangels rechtlich geschützten Interesses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: