Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.565/2001 KI-generiert

A legal complaint was filed by an individual against the Directorate of Justice and Internal Affairs of Zurich concerning a criminal proceeding

Geschäftsnummer 1P.565/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal complaint was filed by an individual against the Directorate of Justice and Internal Affairs of Zurich concerning a criminal proceeding. The individual submitted a constitutional appeal on August 27, 2001, challenging a decision made by the Directorate on July 13, 2001. The Federal Court requested the individual to provide a copy of the contested decision and to pay a fee by September 18, 2001, warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The individual did not respond or meet the requirements within the specified timeframe, leading the court to decide to dismiss the appeal due to noncompliance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; A legal complaint was filed by an individual against the Directorate of Justice and Internal Affairs of Zurich concerning a criminal proceeding: 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Zurechenbarkeit einem öffentlichen Rechtssubjekt gegenüber Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 2 OG
September 2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 90 Abs. 2 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

1P.565/2001/zga

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

27. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,

betreffend

Strafverfahren,

hat das Bundesgericht

in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 27. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Juli 2001 eingereicht hat,

dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 4. September 2001 aufgefordert hat, bis zum 18. September 2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 90 Abs. 2 OG ),

dass es ihn ausserdem unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hat, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der Beschwerdeführer - der sich nicht mehr vernehmen liess - innert Frist weder ein Exemplar des angefochtenen Entscheids eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet hat,

dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG

erkannt :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 27. September 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: