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1P.555/2000 KI-generiert

In this case, an individual submitted a request for revision concerning a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal that had dismissed their constitutional complaint against a ruling from the Administrative Court of Aargau

Geschäftsnummer 1P.555/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for revision concerning a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal that had dismissed their constitutional complaint against a ruling from the Administrative Court of Aargau. The individual argued that new significant facts and evidence had emerged, which could potentially influence the previous judgments regarding a building project. Specifically, they contested the validity of witness testimonies related to the construction's compliance with height regulations. However, the Federal Tribunal concluded that the new evidence did not pertain directly to their prior decision and thus deemed the request for revision inadmissible, leading to a ruling that the individual would be responsible for the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 137 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; In this case, an individual submitted a request for revision concerning a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal that had dismissed their constitutional complaint against a ruling from the Administrative Court of Aargau: Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG habe er rein vorsorglich für den Fall eingelegt, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als unzuständig bezeichnen sollte; dementsprechend sei das Revisionsbegehren bis zum Abschluss des kantonalen Revisions- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens zu sistieren.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfassungsänderung verfassungsmässige Schranken Höhe der Baute Verwaltungsbeschwerde Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 lit. b OG
Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG habe er rein vorsorglich für den Fall eingelegt, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als unzuständig bezeichnen sollte; dementsprechend sei das Revisionsbegehren bis zum Abschluss des kantonalen Revisions- bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

1P.555/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

19. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher, Susenbergstrasse 31, Zürich,

gegen

Gemeinderat Oberwil - Lieli, Baudepartement des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.143/1999hat sich ergeben:

Das Bundesgericht hat mit Urteil 1P.143/1999 vom 4. Juni 1999 die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 1998 abgewiesen.

Mit Revision vom 11. September 2000 beantragt X.________:

"1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens sei das

Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1999 aufzuheben

und an das Verwaltungsgericht des Kantons

Aargau mit der Weisung zurückzuweisen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Aargau, 3. Kammer, vom 20. August 1998 sei aufzuheben

und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes

und der Verhältnismässigkeit im Sinne

der Erwägungen gestützt auf die neuen erheblichen

Tatsachen und Beweismittel aufzuheben

und der Gesuchsteller anzuweisen, innert zwei

Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ein Baugesuch

mit einer Neuprojektierung des Dachstockes

beim als "Mehrfamilienhaus" bezeichneten

Gebäudeteil im Sinne der Erwägungen des Baudepartementes

vom 30. Januar 1998, Ziff. 6 und 7

einzureichen, wobei in Abänderung dieses Entscheids

eine Firsthöhe von 605. 05 müM ev. von

604. 75 müM einzuhalten ist, der bisherige Wohnraum hinter Dusche/WC in einen Bastelraum umzufunktionieren ist (Raumprogramm), der Kniestock

(Gebäudehöhe) gegenüber den bestehenden Verhältnissen

nicht abzuändern ist und dem Ortsbildschutz

trotz der daraus entstehenden Dachveränderung

nicht in den Vordergrund zu stellen ist.

2. Der Revision sei sofort die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und der Gemeinderat Oberwil- Lieli aufzufordern, das Vollstreckungsverfahren

bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen.

3. Das Revisionsverfahren sei bis zur Beendigung

des gleichzeitig eingereichten Wiederaufnahmeverfahrens

vor Verwaltungsgericht des Kantons

Aargau zu sistieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für

alle bisherigen Instanzen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.. "

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der verwaltungsgerichtliche Entscheid stütze sich unter anderem auf die Aussage des Zeugen Z.________, welcher glaubhaft versichert habe, "nie eine Erklärung in der Richtung abgegeben zu haben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maximalhöhen überschritten werden dürfen". Aus den ins Recht gelegten Einvernahmeprotokollen vom 11. Mai 2000 gehe indessen hervor, dass der Zeuge Z.________ "mündlich und ausdrücklich mitgeteilt habe, dass nach den Austauschplänen gebaut werden kann". Aus den Protokollen gehe weiter hervor, dass die Höhe des Baus kein Thema und der Niveaupunkt unklar gewesen sei und die Baukontrollen aufgrund der Austauschpläne stattgefunden hätten. "Diese durch die Einvernahmeprotokolle vom 11. Mai 2000 ans Licht getretenen neuen Tatsachen bzw.

nun beweisbaren Tatsachen vermögen den Entscheid des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht - entsprechend den gestellten Anträgen - zu beeinflussen".

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Wie der Gesuchsteller zu Recht selber anführt, müssen sich bei einem auf Art. 137 lit. b OG gestützten Revisionsgesuch gegen einen staatsrechtlichen Beschwerdeentscheid die neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel auf den Entscheid des Bundesgerichts, nicht auf den angefochtenen kantonalen Sachentscheid beziehen ( BGE 118 Ia 366 ). Er führt ebenfalls selber aus, dass sich die von ihm geltend gemachten Tatsachen auf den Sachentscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts bezögen und nicht geeignet seien, den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juni 1999 in Frage zu stellen. Dementsprechend habe er nach § 27 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Revision bzw. die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Entscheids beantragt.

Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG habe er rein vorsorglich für den Fall eingelegt, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als unzuständig bezeichnen sollte; dementsprechend sei das Revisionsbegehren bis zum Abschluss des kantonalen Revisions- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens zu sistieren.

b) Eine Sistierung des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht rechtfertigt sich nicht. Selbst wenn das Aargauer Verwaltungsgericht auf das Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch nicht eintreten sollte, würde dies nichts daran ändern, dass das Bundesgericht auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eintreten kann, weil sich die geltend gemachten neuen Tatsachen nicht auf seinen Entscheid vom 4. Juni 1999, sondern auf denjenigen des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 20. August 1998 beziehen. Das Gesuch ist daher in jedem Falle unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsmitteln der Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts über das vom Gesuchsteller bei ihm eingereichte Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch anfechtbar sein wird.

2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Oberwil-Lieli sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: